OGH 1Ob335/71 (RS0044264)

OGH1Ob335/7117.12.1971

Rechtssatz

Verneint das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, ist die Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Geschieht dies mit Urteil und fasst das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als in Beschlussform ergangen auf und bestätigt es diese mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird, dann ist dagegen gemäß § 528 ZPO ein weiterer Rechtszug an den OGH unzulässig.

Normen

ZPO §528 C2
ZPO §543

1 Ob 335/71OGH17.12.1971
8 Ob 33/72OGH22.02.1972

Ähnlich; Beisatz: Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage ab, führte in der Begründung jedoch aus, die Klage sei mit Beschluss zurückzuweisen; das Zweitgericht bestätigte mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird (vergleiche jedoch 4 Ob 545/71 und 8 Ob 52/70). (T1)

6 Ob 212/72OGH19.10.1972
8 Ob 82/74OGH21.05.1974
1 Ob 145/74OGH18.09.1974

Beisatz: Erstgericht weist Klage mit Urteil ab, Zweitgericht bestätigt mit Urteil. (T2)

7 Ob 26/87OGH14.05.1987

Auch; Veröff: VersRdSch 1988,25

4 Ob 507/89OGH21.02.1989

Auch; Beis wie T2

1 Ob 619/89OGH20.09.1989

Beis wie T2; Veröff: JBl 1990,253

6 Ob 749/89OGH18.01.1990

Beis wie T2

7 Ob 268/98gOGH11.11.1998

Vgl aber; Beisatz: Sofern sich das Gericht dabei in der Entscheidungsform vergreift und mit Urteil erkennt, liegt in Wahrheit dennoch ein Beschluss vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist. (T3); Beisatz: Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichtes ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (idF WGN 1997) nicht absolut unanfechtbar. (T4)

6 Ob 319/00fOGH17.01.2001

Vgl aber; Beis wie T4

6 Ob 178/01xOGH21.02.2002

Vgl aber; Beis wie T4

1 Ob 251/04zOGH22.02.2005

nur: Verneint das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, ist die Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 107/05sOGH22.12.2005

Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Da kein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt (das Gericht zweiter Instanz hat als Rekursgericht und nicht als Berufungsgericht entschieden), hängt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab. (T6)

10 Ob 10/06bOGH14.11.2006

Beis wie T6

10 Ob 15/09tOGH21.04.2009

Vgl aber; Beis wie T4

8 Ob 78/09tOGH22.04.2010

Vgl; Beisatz: Auch über die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation, die im Fall einer Wiederaufnahmsklage eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, ist mit Beschluss zu entscheiden. (T7); Veröff: SZ 2010/43

7 Ob 3/10gOGH21.04.2010

Gegenteilig; Beisatz: Revisionsrekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. (T8)

10 ObS 34/14vOGH23.04.2014

Teilweise abweichend; Beis wie T4

6 Ob 199/14dOGH15.12.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Trotz Vorliegens eines bestätigenden Beschlusses der zweiten Instanz ist dieser gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. (T9)

10 ObS 66/16bOGH28.06.2016

Auch; Beis ähnlich wie T4

Dokumentnummer

JJR_19711217_OGH0002_0010OB00335_7100000_001

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