OGH 2Ob182/71 (RS0029610)

OGH2Ob182/7121.10.1971

Rechtssatz

Die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB kann analog nur auf Räume ausgedehnt werden.

Normen

ABGB §1318

2 Ob 182/71OGH21.10.1971
5 Ob 50/73OGH28.03.1973

Beisatz: Keine analoge Abwendung auf das Abbrennen eines Feuerwerkes im Freien von einem Schiff aus. (T1) Veröff: SZ 46/36 = EvBl 1973/175 S 395

2 Ob 14/85OGH10.12.1985

Beisatz: Autobahnbrücke (T2) Veröff: JBl 1986,180

7 Ob 626/90OGH11.10.1990

Beisatz: Unter dem Begriff Wohnung fallen auch Geschäftsräume. (T3) Veröff: RZ 1992/29 S 73

2 Ob 90/98vOGH23.04.1998

Auch; Beisatz: § 1318 ABGB ist analog auf eine Garage anzuwenden. Der Vorplatz vor einer Garage ist aber keinesfalls ein Raum und gehört auch nicht zu einem solchen (wie etwa der Balkon zur Wohnung). Es handelt sich dabei vielmehr um eine freie Grundfläche, die auch nicht im Wege der Analogie als Wohnung im Sinne des § 1318 ABGB angesehen werden kann. (T4)

1 Ob 306/99bOGH25.07.2000

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Analogie ist jedoch nicht möglich, wenn aus dem Abstellraum des Hotels ("Geschäftslokal") nichts hinausgelangt ist. (T5); Veröff: SZ 73/118

4 Ob 233/04zOGH30.11.2004

Beisatz: Hier: Keller. (T6)

9 Ob 33/13pOGH24.04.2013

Beis wie T4 nur: Eine freie Grundfläche kann auch im Wege der Analogie nicht als Wohnung im Sinne des § 1318 ABGB angesehen werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19711021_OGH0002_0020OB00182_7100000_001

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