OGH 1Ob239/71 (RS0011878)

OGH1Ob239/7116.9.1971

Rechtssatz

Eine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt. Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Die Erweiterung eines Gebrauchsrechtes kann somit nur dann vermutet werden, wenn die Erweiterung vom Eigentümer jahrelang widerspruchslos hingenommen wurde, dieser aber nach dem Verhalten des Gebrauchsberechtigten annehmen musste, dass er tatsächlich mit der erweiterten Benützung ein Recht in Anspruch nimmt.

Normen

ABGB §521 E
ABGB §521 F
ABGB §863 EI
ABGB §863 FI
ABGB §1098 §IId

1 Ob 239/71OGH16.09.1971

MietSlg 23044

1 Ob 62/73OGH04.04.1973
5 Ob 164/75OGH14.10.1975

MietSlg 27178

1 Ob 516/76OGH12.05.1976

MietSlg 28138

1 Ob 653/78OGH11.10.1978
5 Ob 688/81OGH17.11.1981

Auch; Beisatz: Bestandrecht (T1)

1 Ob 768/81OGH16.12.1981

nur: Eine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt. Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Die Erweiterung eines Gebrauchsrechtes kann somit nur dann vermutet werden, wenn die Erweiterung vom Eigentümer jahrelang widerspruchslos hingenommen wurde, dieser aber nach dem Verhalten des Gebrauchsberechtigten annehmen musste, dass er tatsächlich mit der erweiterten Benützung ein Recht in Anspruch nimmt. (T2) <br/>Beis wie T1; Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer vom erweiterten Gebrauch hätte wissen müssen, sondern nur, ob er tatsächlich davon Kenntnis hatte. (T3)

5 Ob 722/82OGH12.10.1982

Auch

6 Ob 642/83OGH14.07.1983
1 Ob 526/88OGH16.03.1988

nur: Eine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt. (T4) <br/>Beisatz: Fortsetzung eines Bestandverhältnisses (T5)

8 Ob 602/89OGH31.05.1989

Beisatz: Hier: Keine Erweiterung des Bestandobjekts auf Errichtung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge durch die Unterlassung von Abwehrmaßnahmen gegen eigenmächtig und unentgeltlich abgestellte Fahrzeuge. (T6) <br/>JBl 1989,722

8 Ob 661/90OGH30.10.1990

Vgl; Beisatz: Eine konkludente Vertragsausdehnung ist trotz vereinbarter Schriftform für Vertragsänderungen möglich, gleichgültig wie die Formabrede gefasst ist, sofern es sich nur um eine beiderseits gewollte Übereinkunft handelt. (T7) <br/>WBl 1991/42 S 54

2 Ob 528/94OGH28.04.1994

Beisatz: Konkludente Vertragsänderung. (T8)

4 Ob 2313/96tOGH12.11.1996

Vgl; Beisatz: Eine (konkludente) Erweiterung der im Mietvertrag vereinbarten Rechte setzt eine langjährige Überlassung ohne Vorbehalt oder eine Duldung des Gebrauchs ohne zusätzliches Entgelt voraus. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Abstellflächen für PKW in einer Wohnhausanlage. (T10)

1 Ob 120/98yOGH28.04.1998

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 36/00aOGH06.10.2000

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sondervereinbarungen in Bestandverträgen. (T11)

4 Ob 106/12kOGH18.09.2012
5 Ob 55/13vOGH16.07.2013

Vgl; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0010OB00239_7100000_001

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