Rechtssatz
Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, dass heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute, noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht im Sinne des § 1302 ABGB letzter Satz.
2 Ob 96/14b | OGH | 23.10.2014 |
Auch; nur: Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19710721_OGH0002_0080OB00211_7100000_001
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