OGH 5Ob138/71 (RS0013181)

OGH5Ob138/7130.6.1971

Rechtssatz

Ein mit einer Mehrheit von Mietern geschlossener Mietvertrag kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligter, also der Mitmieter und des Vermieters - auch schlüssig - von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur mehr einer von ihnen tritt. In einem solchen Fall scheidet der ausgetretene Mitmieter aus der bisherigen Rechtsgemeinschaft und dem Mietverhältnis aus. Davon abgesehen, ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen.

Normen

ABGB §825 E
ABGB §828
ABGB §1090 IIIb

5 Ob 138/71OGH30.06.1971

MietSlg 23109 = SZ 44/106

6 Ob 1650/92OGH29.10.1992
6 Ob 177/98tOGH22.04.1999

nur: Davon abgesehen, ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen. (T1)

8 Ob 349/99bOGH13.07.2000
6 Ob 187/01wOGH23.08.2001

Auch

1 Ob 196/10wOGH15.12.2010

Vgl auch; nur: Ein mit einer Mehrheit von Mietern geschlossener Mietvertrag kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligter, also der Mitmieter und des Vermieters - auch schlüssig - von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur mehr einer von ihnen tritt. (T2)

5 Ob 156/18dOGH20.02.2019

Dokumentnummer

JJR_19710630_OGH0002_0050OB00138_7100000_001

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