OGH 6Ob187/01w

OGH6Ob187/01w23.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr. Georg Bahr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*****GmbH, ***** vertreten durch Mag. Daniela Karollus-Brunner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 22. Mai 2001, GZ 36 R 211/01z-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 13. März 2001, GZ 7 C 1494/00y-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hat die Klägerin die Räumungsvereinbarung in Kenntnis und mit Willen aller Beteiligten (beider Bestandnehmerinnen) nur mit der in Konkurs befindlichen Bestandnehmerin (vertreten durch den Masseverwalter) geschlossen oder ist das Verhalten der Klägerin zumindest als schlüssig in diesem Sinne zu beurteilen (wovon das Berufungsgericht ausgeht), ist eine Novation des Bestandverhältnisses dahin eingetreten, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Bestandnehmer nur mehr einer von ihnen tritt. In einem solchen Fall scheidet der ausgetretene Mitbestandnehmer (hier die in Konkurs befindliche Gesellschaft) aus der bisherigen Rechtsgemeinschaft und dem Bestandverhältnis aus (SZ 44/106; RIS-Justiz RS0013181). Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde in diesem Fall ein neues Bestandverhältnis begründet. Der von der ausgeschiedenen Bestandnehmerin gesetzte Kündigungsgrund kann keine Wirkung mehr auf die nunmehr alleinige Bestandnehmerin entfalten. Der im Rechtsmittelverfahren allein aufrecht erhaltene Kündigungsgrund liegt daher nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte