OGH 12Os204/70 (RS0092340)

OGH12Os204/7015.4.1971

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung (KH 2095, RZ 1955,26 und EvBl 1970/173) ist bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das "internationale Strafrecht" oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses insbesondere dann sofort mit Freispruch, und nicht bloß mit Urteilsaufhebung, vorzugehen, wenn ein Auslieferungsverfahren nicht oder nicht mehr anhängig ist.

Normen

EU-JZG §31
StGB §65
StPO §51
StPO §288 Abs2 Z3

12 Os 204/70OGH15.04.1971

Veröff: RZ 1971,152

9 Os 43/81OGH29.09.1981

Beisatz: Eine Aufhebung des (hier unter Verletzung des Prinzips der Spezialität ergangenen) Urteils und Rückverweisung an das Erstgericht zur nachträglichen Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung des Angeklagten auch wegen jener strafbaren Handlung, auf welche sich die seinerzeitige Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt hat, kommt nur in Betracht, wenn das Auslieferungsverfahren noch im Zuge ist. (T1) Veröff: EvBl 1982/74 S 240 = SSt 52/49

15 Os 157/96OGH07.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Ersatzlose Aufhebung des Schuldspruches bei bereits abgeschlossener Auslieferung. (T2)

13 Os 109/07iOGH07.11.2007

Auch; Beisatz: Ebenso wie die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls (§ 29 Abs 1 erster Satz EU-JZG) hängt ein Beschluss nach § 31 Abs 4 EU-JZG von einem Antrag des Staatsanwaltes ab. Für diesen aber gilt die von § 293 Abs 2 StPO angeordnete Bindung nicht, sodass nicht nur eine - stets ohne Anwesenheit des Staatsanwaltes (vgl §§ 32 Abs 2 econtr, 33 Abs 1 StPO) ergehende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst, sondern auch eine Verweisung an das Erstgericht mit dem Auftrag, einen solchen Beschluss zu fassen, ausscheidet. Dem Angeklagten im Gerichtstag in dieser prozessualen Situation zu einer ihn offenkundig benachteiligenden Prozesserklärung im Sinn des § 31 Abs 2 Z 5 EU-JZG Gelegenheit zu geben, kommt für den Obersten Gerichtshof selbst bei Anwesenheit eines Verteidigers (vgl § 31 Abs 3 zweiter Satz EU-JZG) schon aufgrund der Behörden ganz allgemein treffenden Verpflichtung, Abhilfe gegen allfällige grobe Versäumnisse des Verteidigers zu schaffen, nicht in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Verletzung des Grundsatzes der Spezialität. (T4)

14 Os 148/08hOGH16.12.2008

Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. Angesichts der vom Erstgericht unterlassenen Beischaffung von Auslieferungsunterlagen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung vorlagen. Da somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nicht in Frage kommt, war das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). (T5)

12 Os 152/08gOGH19.02.2009

Vgl; Beisatz: Da den Akten in Ansehung der genannten, von den Europäischen Haftbefehlen nicht umfassten Tathandlungen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG aF) zu entnehmen sind, stand einer Verfolgung und Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Fakten das Fehlen einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG aF erforderlichen Verfolgungsbewilligung entgegen. (T6); Beisatz: Mangels aktenkundigen Hinweises auf ein im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anhängiges Nachtragsauslieferungsverfahren war diesbezüglich mit Freispruch vorzugehen. (T7)

12 Os 16/13iOGH04.07.2013

Auch

12 Os 113/16hOGH22.09.2016

Auch; Beis wie T7

13 Os 129/17wOGH06.12.2017

Auch

13 Os 42/19dOGH28.08.2019

Auch

11 Os 141/19yOGH10.12.2019

Vgl; Beis wie T6

12 Os 28/20iOGH28.05.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19710415_OGH0002_0120OS00204_7000000_001

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