OGH 5Ob7/71 (RS0022715)

OGH5Ob7/7124.2.1971

Rechtssatz

Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der §§ 1036 ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken, er kann vom Beschädiger Vorschuss verlangen, er kann aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren. Wenn und insoweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend. Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde, der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt.

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1331
ABGB §1332

5 Ob 7/71OGH24.02.1971

Veröff: SZ 44/20

7 Ob 142/74OGH05.09.1974

Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/103 S 211

1 Ob 173/75OGH10.09.1975

nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. (T1) Veröff: SZ 48/89 = EvBl 1976/91 S 178

1 Ob 545/76OGH10.03.1976

nur T1; Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433

2 Ob 161/76OGH08.10.1976

Vgl auch

8 Ob 67/77OGH27.04.1977

nur T1

5 Ob 655/77OGH22.11.1977

nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. (T2) nur: Der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt. (T3)

5 Ob 643/78OGH26.09.1978

Auch

1 Ob 580/79OGH14.12.1979

nur T1; Veröff: SZ 52/188 = JBl 1981,322

1 Ob 50/87OGH20.01.1988

nur T1

8 Ob 652/92OGH22.12.1992

nur T1; Veröff: SZ 65/167

4 Ob 2088/96dOGH30.04.1996

nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die noch andauernden Setzungen kam eine frühere Schadensbehebung nicht in Frage. In einem solchen Fall ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. (T4)

1 Ob 358/98yOGH25.05.1999

nur T1

1 Ob 143/04tOGH27.09.2005

nur T1

5 Ob 275/06mOGH17.04.2007

nur T1

5 Ob 217/08kOGH04.11.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T5); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 275/06m. (T6)

1 Ob 46/11pOGH21.06.2011

Vgl; Beisatz: Sehr volatilen Wertpapieren immanente Kursschwankungen rechtfertigen eine subjektiv‑konkrete Schadensberechnung. (T7)

2 Ob 50/12kOGH13.06.2012

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19710224_OGH0002_0050OB00007_7100000_001

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