OGH 1Ob29/71 (RS0017368)

OGH1Ob29/7111.2.1971

Rechtssatz

Verpflichtete sich eine Personenmehrheit zu einer teilbaren Leistung, haften ihre Mitglieder nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig, wenn die Vereinbarungen, die sie im Innenverhältnis geschlossen haben, klar erkennen lassen, daß sie für Verbindlichkeiten nur anteilig haften wollen, und ihr Vertragspartner vernünftigerweise nicht glauben konnte, daß das einzelne Mitglied die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen habe wollen (Haftung von 59 Liegenschaftseigentümern für Lieferungen in einen gemeinsamen Öltank).

Normen

ABGB §891
EVHGB Art8 Nr1

1 Ob 29/71OGH11.02.1971

Veröff: JBl 1971,519 = MietSlg 23075 = SZ 44/13

1 Ob 600/76OGH02.06.1976

Veröff: HS 9267

5 Ob 516/79OGH27.02.1979

Vgl auch; Beisatz: Keine Haftung von Wohnungseigentümern zur ungeteilten Hand für restlichen Werklohn für die Herstellung eines Estriches. (T1)

1 Ob 792/79OGH30.01.1980

Auch; Beisatz: Servicekosten - Aufzug (T2) Veröff: SZ 53/14 = MietSlg 32106/11

5 Ob 779/79OGH22.01.1980

Beisatz: Anteilshaftung bei Zweifamilienhaus unter Bekanntgabe der internen Aufteilungsvereinbarung der Miteigentümer. (T3)

5 Ob 45/82OGH05.10.1982

Beisatz: Keine Überwälzung der vom Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage vorgeschossenen Wiederherstellungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten zahlungsunfähiger Miteigentümer auf die übrigen Miteigentümer. (T4) Veröff: SZ 55/138 = MietSlg 34544(28)

6 Ob 600/86OGH11.12.1986

Auch; Beisatz: Solidarhaftung für Kaufpreis bei gemeinsamen Kauf einer unteilbaren beweglichen Sache (Motorboot). (T5)

1 Ob 558/92OGH01.04.1992

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich dann, wenn ein Vertragspartner erkennen kann, daß - wie etwa bei einer umfangreichen Wohnungsgemeinschaft - zahlreiche Personen mit jeweils geringfügigen Anteilen beteiligt sind, darf im Zweifel nicht unterstellt werden, daß jeder Beteiligte für den gesamten Betrag einstehen will. (T6)

6 Ob 1687/94OGH06.04.1995

Vgl; Beisatz: Die Absicht, nur eine Anteilshaftung eingehen zu wollen, kann bei wenigen (hier bloß zwei) Miteigentümern nicht von vornherein unterstellt werden. (T7)

10 Ob 23/12yOGH26.06.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19710211_OGH0002_0010OB00029_7100000_002

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