OGH 5Ob297/70 (RS0056142)

OGH5Ob297/7030.12.1970

Rechtssatz

§ 24 EheG setzt nur voraus, daß die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat; eine spätere Scheidung dieser Ehe ist belanglos.

Normen

EheG §24

5 Ob 297/70OGH30.12.1970

Veröff: SZ 43/239 = EvBl 1971/180 S 324

4 Ob 163/18aOGH25.09.2018
6 Ob 66/21fOGH12.05.2021

Beisatz: Hier: Eine ausländische Entscheidung auf Auflösung einer Ehe erlangt in der Türkei erst mit der Anerkennung Wirksamkeit; die Voraussetzung der Anerkennung führt zu einer Verschiebung des Zeitpunkts des Eintritts der Wirksamkeit der Auflösungsentscheidung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19701230_OGH0002_0050OB00297_7000000_002

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