OGH 2Ob380/70 (RS0026843)

OGH2Ob380/7010.12.1970

Rechtssatz

Auch den Geschädigten, der sich vor dem Antritt der Fahrt sinnlos betrunken und damit selbst außer Stande gesetzt hat nachzuprüfen, ob er sich dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges anvertrauen darf, trifft damit ein Mitverschulden an dem ihm zugestoßenen Unfall, der durch die Trunkenheit des Fahrers herbeigeführt wurde. Dieses Mitverschulden müßte sich der Geschädigte nur dann nicht anrechnen lassen, wenn ihn an der Herbeiführung seiner Trunkenheit kein Verschulden träfe, was zB der Fall wäre, wenn er die berauschende Eigenschaft des Getränkes nicht gekannt oder es über ärztliche Verschreibung zu sich genommen hätte, oder ihm der Alkohol von anderen eingeflößt worden wäre.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1304 BIIa
ABGB §1307

2 Ob 380/70OGH10.12.1970

Veröff: ZVR 1971/203 S 271 = SZ 43/231 = RZ 1971,53 = JBl 1971,312 = EvBl 1971/179 S 323

8 Ob 178/72OGH12.09.1972

Beisatz: Auch dann keine Anrechnung als Mitverschulden des Geschädigten, wenn ihm nach der Sachlage kein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, daß er sich durch Alkoholgenuß in einen Zustand versetzte, in dem er im Zeitpunkt, als er sich dem Lenker anvertraute, dessen Fahrtüchtigkeit nicht mehr beurteilen konnte. (T1) Veröff: ZVR 1973/198 S 269

2 Ob 20/73OGH01.03.1973
8 Ob 9/74OGH05.02.1974

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 178/72; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1975/46 S 57

8 Ob 136/75OGH18.06.1975

Beisatz: Muß ein Fahrgast nach den Umständen in Betracht ziehen, in der Folge in einem von einem Zechgenossen gelenkten Auto mitgenommen zu werden, hat er soweit klaren Kopf zu behalten, um zur gegebenen Zeit beurteilen zu können, ob dies im Hinblick auf den Alkoholkonsum des Lenkers ohne Gefahr geschehen könne. (T3) Veröff: ZVR 1976/10 S 15

8 Ob 89/80OGH11.09.1980

Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1981/191 S 243

2 Ob 140/82OGH13.07.1982

Auch; nur: Auch den Geschädigten, der sich vor dem Antritt der Fahrt sinnlos betrunken und damit selbst außer Stande gesetzt hat nachzuprüfen, ob er sich dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges anvertrauen darf, trifft damit ein Mitverschulden an dem ihm zugestoßenen Unfall, der durch die Trunkenheit des Fahrers herbeigeführt wurde. (T4)

2 Ob 94/81OGH21.09.1982

nur T4; Beisatz: Mangelnde Fahrberechtigung. (T5)

8 Ob 24/83OGH09.06.1983

Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1984/233 S 237

2 Ob 164/83OGH12.07.1983

nur T4; Beis wie T3

8 Ob 118/83OGH15.12.1983

Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1985/30 S 49

8 Ob 23/87OGH27.08.1987

Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1989/24 S 42

2 Ob 146/89OGH19.12.1989
2 Ob 75/97mOGH20.03.1997

Beis wie T1; Beis wie T5

2 Ob 142/03aOGH26.06.2003

nur T4

2 Ob 178/04xOGH23.09.2004

Auch

2 Ob 65/06gOGH10.08.2006

nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Dies wäre etwa dann der Fall, wenn er in dem Zeitraum, in dem er sich dem seine Urteilsfähigkeit aufhebenden Alkoholkonsum hingegeben hat, noch nicht in Betracht ziehen musste, in der Folge in einem von einem ungeeigneten Lenker gelenkten Auto mitgenommen zu werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19701210_OGH0002_0020OB00380_7000000_001

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