OGH 1Ob251/70 (RS0011833)

OGH1Ob251/7026.11.1970

Rechtssatz

An ideellen Liegenschaftsteilen kann ein Fruchtgenuss, nicht aber ein Wohnungsrecht begründet werden (vgl SZ 5/230).

Normen

ABGB §509
ABGB §521 A
ABGB §521 F

1 Ob 251/70OGH26.11.1970

Veröff: MietSlg 22042

5 Ob 172/71OGH14.07.1971

Veröff: MietSlg 23042 = NZ 1972,202

7 Ob 24/72OGH05.04.1972

nur: An ideellen Liegenschaftsteilen kann, nicht aber ein Wohnungsrecht begründet werden (vgl SZ 5/230). (T1)

5 Ob 569/80OGH22.04.1980

Vgl aber; Veröff: EvBl 1980/198 S 604

5 Ob 683/83OGH06.03.1984

nur T1

1 Ob 547/85OGH17.04.1985

nur: An ideellen Liegenschaftsteilen kann ein Fruchtgenuss begründet werden. (T2)

1 Ob 671/85OGH11.12.1985

nur T2

1 Ob 523/90OGH20.06.1990

nur T1

5 Ob 34/92OGH24.03.1992

Veröff: EvBl 1993,79 (Call) = NZ 1993,19 (Hofmeister, 22)

5 Ob 143/92OGH13.10.1992

Auch; Veröff: NZ 1993,178

5 Ob 114/98wOGH09.06.1998

nur T2; Beisatz: Auch der Alleineigentümer einer Liegenschaft kann bloß einen ideellen Anteil mit einem Fruchtgenussrecht belasten. (T3)

5 Ob 167/99sOGH29.06.1999

Vgl aber

1 Ob 139/00yOGH29.08.2000

Gegenteilig; Beisatz: Das Fruchtgenussrecht kann zwar an räumlich bestimmten Teilen einer Sache bestehen, es kann jedoch in dieser Form ebensowenig wie das Wohnungsrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil eingeräumt werden, weil dem schlichten Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T4)

5 Ob 309/01dOGH15.01.2002

Auch; Beis wie T3

3 Ob 318/01pOGH24.04.2002

nur T1; Veröff: SZ 2002/55

5 Ob 193/02xOGH01.10.2002

nur T2

5 Ob 200/03bOGH07.10.2003

nur T2

3 Ob 85/07gOGH16.08.2007

nur T2

5 Ob 230/07wOGH06.11.2007
5 Ob 89/08mOGH09.09.2008

Ähnlich; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T5)<br/>Beisatz: Diese Möglichkeiten dürfen aber nicht dahin kombiniert werden, dass ein bloß mit einer ideellen Quote Beteiligter einen Fruchtgenuss an einem räumlich bestimmten Teil der Liegenschaft bestellt. Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T6)<br/>Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T7)<br/>Bem: Siehe auch RS0124190. (T8)

1 Ob 247/12yOGH14.03.2013

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 154/16gOGH22.11.2016

Vgl auch; Veröff: SZ 2016/123

5 Ob 211/17sOGH18.01.2018

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19701126_OGH0002_0010OB00251_7000000_001