OGH 2Ob344/70 (RS0023421)

OGH2Ob344/7012.11.1970

Rechtssatz

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirtes.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 Abs1 IIe

2 Ob 344/70OGH12.11.1970

Veröff: SZ 43/204

8 Ob 218/71OGH08.09.1971
7 Ob 162/71OGH24.11.1971

Beisatz: Haftung für schadhaftes Geländer. (T1) Veröff: ImmZ 1972,172

5 Ob 306/71OGH01.12.1971

Beisatz: Der Gastwirt hat alles vorzukehren, um die Sicherheit des Betriebes, der Anlage oder der damit im Zusammenhang befindlichen Wege und Plätze zu erhalten. (T2) Veröff: ImmZ 1972,87 = ZVR 1972/174 S 334

7 Ob 157/73OGH24.10.1973

Beisatz: Die dabei zu stellenden Anforderungen dürfen die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten. (T3)

6 Ob 63/74OGH02.05.1974

Veröff: EvBl 1974/248 S 546

7 Ob 220/74OGH21.11.1974

Beisatz: Schutz jedes befugten Benützers - von Geschäftsbetrieb ausgehende Gefahrenquelle. (T4) Veröff: JBl 1975,544

6 Ob 4/75OGH30.01.1975

Veröff: ZVR 1975/248 S 334

8 Ob 167/75OGH27.08.1975

Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 148/75OGH23.09.1975

Beisatz: Hier: Verletzung infolge Vereisung im Tankstellenbereich (WC). (T5) Veröff: RZ 1976/40 S 75 = MietSlg 27222

5 Ob 184/75OGH07.10.1975

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 48/100 = EvBl 1976/63 S 126

2 Ob 272/75OGH18.03.1976

Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 742/76OGH27.10.1976
6 Ob 737/76OGH03.03.1977

Beis wie T3; Beisatz: Verletzung eines Gastes durch einen von einem auf fremden Grund stehenden Baum in den Gastgarten fallenden Ast. (T6)

5 Ob 701/77OGH24.01.1978

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Veranstalter einer Ausstellung. (T7) Veröff: RZ 1978/66 S 166

7 Ob 640/80OGH11.09.1980

Beisatz: Unterlassung des erforderlichen Bestreuens des unmittelbar beim Hoteleingang gelegenen glatten harten Schnees - Verschuldensteilung 1:1. (T8)

7 Ob 530/81OGH12.11.1981

Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vereiste Stufen nach Eingangstüre in Uhrmacherladen. (T9)

6 Ob 600/80OGH11.02.1981

Beisatz: Die Entschärfung einer Gefahrenquelle durch zumutbare Sicherungsmaßnahmen muss zwar dem Betriebsinhaber als demjenigen auferlegt werden, dem die Eröffnung des Verkehrs zuzurechnen ist, nicht aber dem Verpächter, dem eine betriebstechnische Einflussnahme auf die konkrete Abwicklung des Personalverkehrs und Gästeverkehrs in dem Gang und durch die Tür nicht zukommt; ein privater Besucherverkehr begründet nach der Häufigkeit der Besuche und der Zusammensetzung der Besucherkreis anders einzuschätzenden und gegebenenfalls abzuwehrende Gefahrenmomente. (T10)

3 Ob 679/80OGH11.11.1981
6 Ob 722/81OGH25.11.1981

Auch; Beisatz: Der Casinobetreiber, der zum Gast in einem Vertragsverhältnis stand, hatte den besonderen Verkehr für die Gäste des Spielcasinos eröffnet. Er hatte daher auf Grund der Verkehrssicherungspflicht für einen sicheren Zugang und Abgang seiner Gäste zu sorgen und den Bereich des Einganges zu säubern und zu streuen. Wie groß dieser Bereich ist, hängt von den Umständen des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse an, ebenso aber auch darauf, ob damit gerechnet werden muss, dass eine Gruppe von Personen das Gebäude gleichzeitig verlassen wird. (T11)

7 Ob 548/82OGH04.03.1982
7 Ob 594/83OGH05.05.1983

Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Neuerliche Eisbildung auf Apothekenstufen innerhalb kürzester Zeit. (T12)

7 Ob 555/87OGH15.05.1987

Beis wie T3

7 Ob 720/87OGH25.02.1988

Beis wie T3; Beisatz: Damit, dass ein Gast auf das Fensterbrett steigt, sich dort hinhockt oder hinkniet, muss der Gastwirt auch in Ansehung von schlaftrunkenen oder alkoholisierten Personen nicht rechnen. (T13)

8 Ob 650/88OGH22.09.1988

Beis wie T2; Beisatz: Erhaltung der Anlagen, die den Gästen zur Benützung eingeräumt werden, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand. (T14)

8 Ob 622/88OGH20.10.1988

Beis wie T3

8 Ob 583/89OGH10.05.1990

Beisatz: Bezüglich der Sicherheit der Räume bestehen nicht nur Sorgfaltspflichten, sondern es wird auch ein (ohne Gefährdung der Person) benützbarer Raum selbst geschuldet (Erfolgsverbindlichkeit). (T15)

4 Ob 553/90OGH04.12.1990

Beisatz: Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Ein Verschulden des Gastwirtes ist immer dann zu verneinen, wenn besondere und wirksame Gegenmaßnahmen nicht erwartet werden können. (T16)

2 Ob 583/93OGH23.02.1995

Beisatz: Gipfelrestaurant (T17)

2 Ob 580/95OGH23.11.1995

Auch; Beis wie T16; Beisatz: Der Gastwirt muss im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. (T18)

10 Ob 529/94OGH23.01.1996

Beis wie T16 nur: Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. (T19); Beisatz: Hier: Aufbewahrung eines ätzenden Mittels in einem Kunststoffbecher, der einem Trinkgefäß ähnlich sieht, ungesichert vor dem Zugriff Dritter in der Theke eines Gastgewerbebetriebes, wo auch mit dem unbefugten Verweilen von Kindern gerechnet werden musste. (T20) Veröff: SZ 69/8

7 Ob 66/99bOGH28.05.1999

Beis wie T2; Beisatz: Vom Gastwirt ist die Anwendung besonderer Sorgfalt zu verlangen. (T21); Beisatz: Hier: Jausenstation auf einer Alm. (T22)

3 Ob 44/99pOGH28.02.2000

Auch; Beisatz: Bei der Lagerung ätzender, giftiger oder sonst besonders gefährlicher Materialien in einem Gastgewerbebetrieb ist besondere Vorsicht angebracht. Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, den hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist. (T23); Beisatz: Hier: Aufbewahrung von Spülmittel in Obstlerflasche. (T24)

9 Ob 162/00iOGH06.09.2000

Beisatz: Keine Pflicht, jede Stelle, von der aus das Gasthaus faktisch erreichbar ist, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen in verkehrssicherem Zustand zu halten. Entscheidend sind der sichere Zustand des Gasthauses selbst und der sichere Zugang zu diesem. (T25)

8 Ob 50/05vOGH21.07.2005

Auch; Beisatz: Auch Veranstalter einer Messe hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Besucher vor Schäden aus der Benützung der Räumlichkeiten zu bewahren. (T26); Beisatz: Dabei handelt es sich nicht um eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht", sondern steht dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. (T27)

1 Ob 152/05tOGH02.08.2005

Auch; nur T25; Beisatz: Hier: Sturz eines Passanten aufgrund einer eisbedeckten Pfütze zwischen (Kunden-) Parkplatz und Anlage eines Sportgeschäftes bzw einer Fremdenpension. (T28)

2 Ob 87/07vOGH15.11.2007

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 66/08gOGH10.04.2008

Vgl

6 Ob 201/08iOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung der drei von der Straße zum Restauranteingang führenden Stufen bei extremer, mit Verwehungen verbundener Schneelage in einem 1.700m hoch gelegenen Schiort. (T29)

6 Ob 94/16sOGH27.02.2017

Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Aufstellen einer Tritthilfe zur Überwindung eines Niveauunterschieds, ohne diese an der Wand oder im Boden zu befestigen und ohne einen Handlauf anzubringen. (T30)

4 Ob 120/18bOGH17.07.2018

Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T31)

6 Ob 221/18wOGH27.06.2019

Beisatz: Unter gewissen Umständen kann die Sorgfaltspflicht auch erhöht sein, etwa dann, wenn im Lokal Alkohol ausgeschenkt wird und mir einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss. (T32)

Dokumentnummer

JJR_19701112_OGH0002_0020OB00344_7000000_002

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