Rechtssatz
Stellt der Kläger die Reihenfolge der geltend gemachten Scheidungsgründe nicht einwandfrei klar (hier §§ 55 und 49 EheG), ist anzunehmen, dass die Verschuldensgründe vor den anderen den Vorrang haben sollen.
5 Ob 577/80 | OGH | 08.07.1980 |
Auch; Beisatz: Wenn die Ehescheidungsgründe nach § 49 EheG und § 55 EheG nebeneinander geltend gemacht werden, so ist mangels gegenteiliger Erklärung des Klägers in erster Linie über den Klagegrund nach § 49 EheG zu entscheiden, weil in diesem Falle die rechtliche Stellung des obsiegenden Klägers günstiger ist. (T1) |
8 Ob 531/82 | OGH | 04.11.1982 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19700915_OGH0002_0080OB00170_7000000_001
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