OGH 5Ob110/70 (RS0034604)

OGH5Ob110/7010.6.1970

Rechtssatz

Die Besitzanrechnung der Rechtsvorgänger findet auch bei langer (dreißigjähriger bzw vierzigjähriger) Ersitzung nur statt, wenn der Besitz des Vorgängers zumindest redlich war. In der Wirkung der Unredlichkeit des Vormannes auf den Nachmann besteht kein Unterschied zwischen Gesamtnachfolge und Einzelnachfolge.

Normen

ABGB §1493

5 Ob 110/70OGH10.06.1970
5 Ob 272/74OGH23.01.1974
1 Ob 597/90OGH20.06.1990

nur: Kein Unterschied zwischen Gesamtnachfolge und Einzelnachfolge. (T1)

1 Ob 382/97aOGH15.12.1997

Vgl

5 Ob 270/03xOGH09.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei Einrechnung der Ersitzungszeit des Rechtsvorgängers wird zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge nicht unterschieden. (T2)

6 Ob 63/13bOGH08.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Hingegen reicht bloße Zeitfolge für die Besitzanrechnung nicht aus, weshalb sie bei der Ungültigkeit des Erwerbsaktes (Putativtitel) nicht stattfinden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19700610_OGH0002_0050OB00110_7000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)