OGH 3Ob122/69 (RS0000192)

OGH3Ob122/6912.11.1969

Rechtssatz

Es ist nicht Sache des Exekutionsgerichtes, die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit eines von der Finanzbehörde erlassenen Rückstandsausweises zu überprüfen, soferne dieser den formellen Erfordernissen entspricht (so schon SZ 32/126).

Normen

EO §1 Z13 IIL

3 Ob 122/69OGH12.11.1969
3 Ob 7/88OGH02.03.1988

Beisatz: hier Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Beiträge gem § 22 Abs 3 FamLAG (T1)

1 Ob 596/88OGH19.07.1988
8 Ob 632/92OGH22.10.1992
1 Ob 627/95OGH22.11.1995

Auch

3 Ob 199/00mOGH23.05.2001
3 Ob 152/12tOGH17.10.2012

Veröff: SZ 2012/103

3 Ob 23/15aOGH18.03.2015

Auch; Beisatz: Auch wenn Rückstandsausweisen keine Bescheidqualität zukommt, ist von ihnen in vergleichbarer Weise zu fordern, dass eindeutig erkennbar ist, welcher Rechtsträger den Rückstandsausweis erlassen hat. Die Beurteilung des konkreten Rückstandsausweises als von einer bestimmten Behörde für einen bestimmten Rechtsträger ausgestellt (oder die fehlende Eindeutigkeit der Urkunde) geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19691112_OGH0002_0030OB00122_6900000_001

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