OGH 5Ob219/69 (RS0034612)

OGH5Ob219/6922.10.1969

Rechtssatz

Von einer gehörigen Fortsetzung der Klage kann im Falle einer Unterbrechung des Verfahrens nach Lehre und Judikatur nur gesprochen werden, wenn nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes die unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird (so auch schon GLUNF 5587).

Normen

ABGB §1497 IVC

5 Ob 219/69OGH22.10.1969
2 Ob 232/82OGH19.10.1982
1 Ob 705/87OGH21.12.1987

Beisatz: Fortsetzungsantrag neun Monate nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes: keine gehörige Fortsetzung. (T1)

4 Ob 83/88OGH27.09.1988

Veröff: RZ 1992/85 S 262

3 Ob 531/89OGH18.10.1989

Vgl aber; Beisatz: Das gilt jedoch nicht, wenn das unterbrochene Verfahren von Amts wegen aufzunehmen war. (T2) <br/>Veröff: JBl 1990,530

3 Ob 613/89OGH28.02.1990

Auch

7 Ob 574/95OGH06.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Es würde dem Sinn der mit der Unterbrechung zu bewirkenden Verfahrensökonomie widersprechen, andere nicht in einem Zusammenhang mit dem Zivilverfahren stehende Verdachtsmomente, hinsichtlich derer die Strafgerichte noch weiter ermitteln, als aufrechten Unterbrechungsgrund anzuerkennen. (T3)

2 Ob 2059/96zOGH25.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Das gilt jedoch nicht, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte, kann ihm eine ungebührliche Untätigkeit nicht angelastet werden; es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist. (T4)

9 Ob 2028/96tOGH04.09.1996

Vgl aber; Beis wie T2

4 Ob 290/97vOGH09.12.1997

Auch; Beisatz: Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Kläger nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen ein längerer Zeitraum offenstehe, um das Verfahren noch gehörig fortzusetzen, während er nach dem Wegfall eines Unterbrechungsgrundes wesentlich rascher handeln müsse. (T5)

2 Ob 97/99zOGH15.04.1999
7 Ob 140/01sOGH27.06.2001

Auch; Beis wie T1

3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch

1 Ob 103/07iOGH26.06.2007

Auch; Beisatz: Hier: 10-monatiges Zuwarten zu lang. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/103

9 ObA 5/22hOGH14.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19691022_OGH0002_0050OB00219_6900000_001

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