OGH 3Ob61/69 (RS0001517)

OGH3Ob61/6911.6.1969

Rechtssatz

  1. 1.) Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. Ein Streit darüber, ob trotz Erfüllung der durch einstweilige Verfügung - zur Sicherung des Hauptanspruches - aufgetragenen Verbindlichkeit Exekution geführt wurde, etwa trotz Befolgung des erlassenen Gebotes bzw trotz Einhaltung des erlassenen Verbotes, ist mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen, zumal in einem solchen Fall weder Anlass noch Handhabe zu einer Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung als solcher bestünde (vgl SZ 13/176).
  2. 2.) Auf einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8 EO ist § 399 Abs 1 Z 4 EO überhaupt unanwendbar, auch wenn darauf Bedacht genommen wird, dass auch derartige Verfügungen der Rechtskraft fähig sind und aus den übrigen in § 399 EO angeführten Gründen im exekutionsrechtlichen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.

Normen

EO §35 C
EO §36 D
EO §382 Z8 IIIG
EO §399 Abs1 Z4
BPGG §12 Abs2
TPGG §8

3 Ob 61/69OGH11.06.1969

Veröff: EvBl 1970/11 S 19

3 Ob 38/84OGH25.04.1984

nur: Auf einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8 EO ist § 399 Abs 1 Z 4 EO überhaupt unanwendbar. (T1)

2 Ob 541/87OGH07.04.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Wohl aber § 399 Abs 1 Z 1 - 3 EO. (T2) Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2

4 Ob 534/95OGH10.08.1995

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 89/94OGH12.07.1995

Vgl auch; Beisatz: Für das Begehren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist der Rechtsweg nicht zulässig, weil hiefür bloß die in der Exekutionsordnung (vgl vor allem § 399 EO) vorgesehenen Anträge zur Verfügung stehen. (T3)

10 ObS 96/00sOGH25.07.2000

nur: Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. (T4); Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T5) Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muss ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T6)

3 Ob 248/05zOGH29.03.2006

nur T4; Veröff: SZ 2006/42

3 Ob 182/09zOGH22.10.2009

Beisatz:Für das Begehren auf Unterlassung der Weiterführung eines Exekutionsverfahrens bis zum Abschluss eines anhängigen Oppositionsverfahrens ist der Rechtsweg unzulässig; es steht bloß der in der Exekutionsordnung vorgesehene Aufschiebungsantrag (§ 42 Abs 1 Z 5 EO) zur Verfügung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19690611_OGH0002_0030OB00061_6900000_001

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