OGH 2Ob385/68 (RS0031579)

OGH2Ob385/689.1.1969

Rechtssatz

Ersatzanspruch der Witwe, deren Mann am Bau eines Hauses für Zwecke der ehelichen Wohnung gearbeitet hatte, soweit diesen Arbeitsleistungen Unterhaltscharakter zugekommen war.

Normen

ABGB §1327 c1
EKHG §12 Abs2

2 Ob 385/68OGH09.01.1969

Veröff: SZ 42/3

2 Ob 275/75OGH05.02.1976

Veröff: EFSlg 27244

8 Ob 143/80OGH06.11.1980
2 Ob 51/84OGH07.05.1985
8 Ob 65/85OGH21.11.1985

Auch

2 Ob 58/86OGH28.04.1987

Beisatz: Unerheblich ist, dass die Witwe nunmehr Alleineigentümerin des Hauses wurde. Eine Verbesserung der bisherigen Wohnverhältnisse nimmt der Leistung des Unterhaltspflichtigen nicht den Unterhaltscharakter. (T1)

8 Ob 92/87OGH17.05.1988

Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1989/136 S 229

6 Ob 203/00xOGH26.04.2001

Auch; Beis wie T1 nur: Eine Verbesserung der bisherigen Wohnverhältnisse nimmt der Leistung des Unterhaltspflichtigen nicht den Unterhaltscharakter. (T2)<br/>Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn das geplante Haus aufgrund des unerwarteten Todes des Ehemannes nicht erbaut wird. (T3)

2 Ob 26/08zOGH14.02.2008

Auch; Beisatz: Auch wenn das EKHG gegenüber dem § 1327 ABGB unterhaltsmäßig nur „Mindestansprüche" gewährt, so steht doch einer Witwe - nach beiden Gesetzesstellen - als Entgang der Deckung ihres angemessenen (standesgemäßen) Wohnungsbedarfs auch ein (gesetzlicher Unterhalts-)Anspruch auf die Geld- und/oder Arbeitsleistungen ihres getöteten Ehegatten für den Eigenheimbau zu, weil es sich hiebei um Naturalunterhaltsleistungen handelt, die im Fall der Vereitelung den hinterbliebenen Unterhaltsberechtigten als Entgang im Sinne des § 1327 ABGB, wie auch des § 12 Abs 2 EKHG zu ersetzen sind. (T4)

2 Ob 31/13tOGH17.06.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19690109_OGH0002_0020OB00385_6800000_001

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