OGH 7Ob239/68 (RS0018554)

OGH7Ob239/6811.12.1968

Rechtssatz

Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. Während im allgemeinen das Bewusstsein des Verkäufers, der Käufer hätte bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, Voraussetzung für die Annahme der Arglist ist, bedarf es dieses Bewusstseins dann nicht, wenn einer Ware Eigenschaften fehlen, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, dass eine Aufklärung üblich ist (hier: Farbechtheit der Überzüge von Campingmöbeln).

Auto Kfz PKW

 

Normen

ABGB §928
HGB §377 Abs5 B

7 Ob 239/68OGH11.12.1968

Veröff: SZ 41/174 = EvBl 1969/221 S 326 = HS 6360

5 Ob 76/69OGH23.04.1969

nur: Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. (T1) <br/>Veröff: SZ 42/60 = EvBl 1969/340 S 518 = JBl 1969,663

7 Ob 10/70OGH28.01.1970

nur T1; Beisatz: Verkauf eines beschädigten und mangelhaft reparierten Personenkraftwagens als fabriksneu. (T2)

8 Ob 343/71OGH25.01.1972

nur T1; Beisatz: Verkauf eines Fahrgestells als Werkausführung, das durch erheblich technische Umgestaltung in der Werksausführung verändert worden ist. (T3) <br/>Veröff: HS 8320/3

1 Ob 58/72OGH05.04.1972
1 Ob 43/74OGH03.04.1974

Beisatz: Hier: Angabe der doppelten Heizleistung eines Heizkessels. (T4) <br/>Veröff: SZ 47/41 = JBl 1974,369

6 Ob 562/78OGH20.04.1978

nur T1

8 Ob 605/78OGH15.03.1979

nur: Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. (T5) <br/>Beisatz: Verkauf eines Plexiglashauses zum Gebrauch als Hausdach (feuerpolizeiwidrig). (T6)

1 Ob 680/80OGH03.12.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/164

3 Ob 535/90OGH19.09.1990

nur: Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. (T7)

2 Ob 209/07kOGH15.11.2007

Vgl auch; nur T1

1 Ob 184/13kOGH17.10.2013

Vgl; Beisatz: Die Aufklärungspflicht ist bei solchen Umständen anzunehmen, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19681211_OGH0002_0070OB00239_6800000_001

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