OGH 5Ob81/68 (RS0049711)

OGH5Ob81/688.5.1968

Rechtssatz

Zum Begriff des verwaltungsbehördlichen Bescheides. VfGH vom 13.10.1954, B 94/54; Veröff: JBl 1955,39

Normen

AVG §58

5 Ob 81/68OGH08.05.1968
1 Ob 6/92OGH18.03.1992

Beisatz: Bescheide sind jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung im Außenverhältnis gegenüber individuell bestimmten Personen in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnissen materieller oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen wird. Es muß eine Rechtsvorschrift vollzogen werden; dieser Vollzug kann auf Feststellung der Rechtsnorm, des Sachverhaltes oder auf die Verhängung einer Rechtsfolge gerichtet sein. (T1) Veröff: SZ 65/1 = EvBl 1992/186 S 795

1 Ob 12/94OGH19.04.1994

Beis wie T1; Beisatz: Maßgeblich ist der Bescheidwille der Behörde, der stets dann anzunehmen ist, wenn der individuelle Verwaltungsakt seinem Inhalt nach als Äußerung des autoritativen Willens der Behörde zur (hoheitlichen) Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist. Im Zweifel kommt behördlichen Willensäußerungen Bescheidcharakter zu. (T2) Veröff: SZ 67/68

1 Ob 29/94OGH29.08.1994

Beis wie T1 nur: Bescheide sind jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung im Außenverhältnis gegenüber individuell bestimmten Personen in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnissen materieller oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen wird. Es muß eine Rechtsvorschrift vollzogen werden. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Es muß eine Rechtsvorschrift vollzogen werden, wodurch subjektive Rechte von (rechtsunterworfenen) Personen berührt werden. (T4)

1 Ob 41/99gOGH27.04.1999

Beisatz: Ein rechtskräftiger Bescheid ist eine individuelle Rechtsnorm. Er hat daher normative Kraft. Was der Bescheid ausspricht, gilt, und zwar auch dann, wenn es generellen Rechtsnormen - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung oder danach - widerspricht. Die Geltung eines solchen individuellen Verwaltungsakts wird also von einer Änderung der Rechtslage nicht berührt, sofern nicht das Gesetz im Rahmen dessen, was verfassungsrechtlich zulässig ist, anderes bestimmt. (T5); Veröff: SZ 72/75

9 ObA 199/02hOGH04.12.2002

Beis wie T2 nur:

2 Ob 147/02kOGH10.07.2003

Beis wie T1 nur: Bescheide sind jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung im Außenverhältnis gegenüber individuell bestimmten Personen in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnissen materieller oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen wird. (T6); Beisatz: Der Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" vermag nach herrschender Auffassung für sich allein einer Erledigung den rechtlichen Charakter eines Bescheides nicht zu nehmen, wenn sich der Inhalt in eindeutiger Weise als eine Begründung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen darstellt. (T7); Beisatz: Maßgebend für das Vorliegen eines Bescheides sind primär inhaltliche und nicht formelle Kriterien. Aus den Formalien muss ableitbar sein, von welcher Behörde der Bescheid stammt (Bezeichnung der Behörde), an wen er sich richtet (Adressat), welche normative Anordnung er trifft (Spruch) und von welchem Organwalter er erlassen wurde (Name, Unterschrift). (T8)

Dokumentnummer

JJR_19680508_OGH0002_0050OB00081_6800000_002

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