OGH 4Ob510/68 (RS0009010)

OGH4Ob510/6812.3.1968

Rechtssatz

Rechts- und Parteifähigkeit des Personenkreises "Jedermann", für den im Grundbuch die Dienstbarkeit des Wasserschöpfrechtes einverleibt ist; er wird durch einen Kurator nach § 276 ABGB vertreten.

Normen

ABGB §18
ABGB §276 Ia1
ABGB §496
ZPO §1 Ab

4 Ob 510/68OGH12.03.1968

EvBl 1968/318 S 516 = SZ 41/29

1 Ob 33/87OGH21.10.1987

Auch; nur: Rechts- und Parteifähigkeit des Personenkreises "Jedermann", für den im Grundbuch die Dienstbarkeit des Wasserschöpfrechtes einverleibt ist. (T1) = SZ 60/216

5 Ob 2246/96xOGH24.09.1996

Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit ist neben der Geltendmachung der Ersitzung eines Wegerechtes seitens der Gemeinde für das Auftreten eines durch einen Kurator vertretenen selbständigen Personenkreises "Jedermann" kein Raum. (T2) Veröff: SZ 69/215

4 Ob 239/97vOGH09.09.1997

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Diese Erwägungen zur petitorischen Servitutsklage gelten genauso für eine Besitzstörungsklage, die auf den Besitz an einem Servitutsrecht gegründet ist. (T3)

7 Ob 22/99gOGH09.02.1999

Ähnlich; nur: Rechts- und Parteifähigkeit des Personenkreises "Jedermann". (T4); Beisatz: Hier: UbG - Ein als Antragsteller auftretendes zahlenmäßig und personenmäßig völlig unbestimmtes Patientenkollektiv ist nicht parteifähig (Hier: "derzeitige Jugendliche"). (T5)

7 Ob 234/01iOGH09.10.2002

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die anonyme, namentlich nicht identifizierte Personengesamtheit unbekannter Begünstigter einer Wohltätigkeitsstiftung ist - schon infolge laufender starker Fluktration - völlig unbestimmt (so bereits 6 Ob 744/89) und daher nicht parteifähig. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19680312_OGH0002_0040OB00510_6800000_001

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