Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrte die Bestellung eines Kurators für "Jedermann" zwecks Anbringung einer Klage auf Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit des Fußweges über das Grundstück Nr. ***** und erklärte seine Bereitschaft, selbst das Amt eines solchen Kurators zu übernehmen (ON 1).
Mit Beschluß vom 8.Juli 1994 bestellte das Erstgericht den Antragsteller gemäß § 276 ABGB zum Kurator für den unbegrenzten Personenkreis "Jedermann" mit dem Wirkungskreis: a) Einbringung einer Klage auf Festsstellung und Einverleibung der Dienstbarkeit des Fußweges über die Parzelle *****; b) Vertretung des Personenkreises "Jedermann" in dem unter a) erwähnten Verfahren (ON 2).
Mit Beschluß vom 15.November 1994 erweiterte das Erstgericht auf Antrag des Kurators dessen Aufgabenkreis für "Jedermann" dahin, daß es ihn auch zur Einbringung einer Besitzstörungsklage ermächtigte (ON 4).
Der Beschluß ON 2 wurde dem Antragsteller zugestellt und an der Gerichtstafel sowie an der Gemeindetafel der Marktgemeinde S*****, Tage lang angeschlagen. Der Beschluß ON 4 wurde nur dem Antragsteller zugestellt.
Auf Antrag Dipl.Ing.Karl K*****s (= des Beklagten in den Prozessen) stellte das Erstgericht den Beschluß ON 2 am 31.5.1996 dessen Rechtsanwälten Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher zu. Dieser bekämpfte den Kuratorbestellungsbeschluß mit Rekurs (ON 6).
Das Rekursgericht wies den Antrag Dr.Walter L*****s, ihn gemäß § 276 ABGB zum Kurator für den unbegrenzten Personenkreis "Jedermann" mit dem Wirkungskreis zur Einbringung einer Klage auf Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit des Fußweges über die Parzelle ***** und zur Einbringung einer Besitzstörungsklage sowie zur Vertretung des Personenkreises "Jedermann" in diesen Verfahren zu bestellen, zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Unter unbekannten Teilnehmern an einem Geschäft im Sinne des § 276 ABGB seien die Teilnehmer an einem Rechtsgeschäft zu verstehen, wenn das Gericht nicht wisse, ob solche Teilnehmer noch vorhanden oder welches dieselben seien oder wo sie sich aufhielten. Sei der Name des Teilnehmers am Geschäft bekannt, so komme eine Kuratorbestellung nicht in Betracht. Daraus und aus dem Umstand, daß der Antragsteller selbst den in Frage stehenden (Kirchen-)Weg benütze, ergebe sich die mangelnde Sachlegitimation des Antragstellers. Nur die Hemmung eigener Rechte, nicht aber die Hemmung der Rechte dritter Personen, berechtige zur Antragstellung nach § 276 ABGB. Unter dem Begriff "Jedermann" sei - im Gegensatz zum zusammenfassenden "Alle" - eine Vereinzelung einer Gesamtheit anzusehen. Darunter seien sowohl der Antragsteller als auch der nunmehrige Rechtsmittelwerber zu verstehen. Da aber konkrete Personen bekannt seien, handle es sich nicht mehr um unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß (nur) insoweit erhobene Revisionsrekurs, als der Antrag des Kurators, ihn zur Einbringung einer Besitzstörungsklage und zur Vertretung des unbestimmten Personenkreises "Jedermann" (im Besitzstörungsverfahren) zu bestellen, zurückgewiesen wurde, ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber läßt die Zurückweisung seines Antrages in Ansehung der Anbringung einer Klage auf Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit ausdrücklich unbekämpft, weil sich die Unzulässigkeit der Bestellung eines Kurators für den Personenkreis "Jedermann" zur Anbringung einer solchen Klage aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 2246/96x = JBl 1997, 306 - wonach ein Kurator für "Jedermann" bei Wegeersitzungen deshalb nicht zu bestellen sei, weil nur die Gemeinde eine solche Klage einbringen könne - erfließe. Das Rekursgericht habe aber mit seinem Ausspruch im Umfang der Anfechtung gegen das Institut der materiellen Rechtskraft verstoßen, weil zu 2 C 633/94m des Erstgerichtes bereits ein rechtskräftiger Versäumungsendbeschluß vorliege, der nicht "sozusagen rückwirkend aus den Angeln gehoben werden kann und darf". Mit dieser Entscheidung sei gegenüber dem Antragsgegner Dipl.Ing.Karl K***** rechtskräftig festgestellt worden, daß er den Personenkreis "Jedermann" in seinem letzten ruhigen Besitz an einem näher bezeichneten Fußweg gestört habe; er sei schuldig erkannt worden, künftig jede solche Störung zu unterlassen. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung sei das rechtsfähige Gebilde "Jedermann" jedenfalls insoweit entstanden, als in den letzten ruhigen Besitzstand dieses Personenkreises eingegriffen werde. Dieses Gebilde bedürfe eines Schutzes seiner Interessen durch einen Kurator. Die Bestellung des Kurators könne nicht rückwirkend aufgehoben werden, weil damit einem Rechtsinhaber aus einem rechtskräftigen Exekutionstitel die durch die Rechtskraft erwirkte Rechtsfähigkeit rückwirkend entzogen würde. Dem kann nicht gefolgt werden:
Das Rekursgericht hatte mit dem angefochtenen Beschluß nur darüber abzusprechen, ob das Erstgericht zu Recht für "Jedermann" einen Kurator zwecks Erhebung bestimmter Klagen bestellt hat. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1997, 306 ausgeführt hat, ist im Hinblick auf die nunmehr ständige Rechtsprechung, wonach im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit die Ersitzung eines Wegerechtes zugunsten der Gemeinde möglich sei, für das Auftreten eines selbständigen Personenkreises "Jedermann" kein Raum, sodaß die Bestellung eines Kurators zur Prozeßführung für einen solchen Personenkreis nicht in Frage kommt. Der Rechtsmittelwerber führt gegen diese Entscheidung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, keinerlei Argumente ins Treffen.
Die Erwägungen der Entscheidung JBl 1997, 306 zur petitorischen Servitutsklage gelten genauso für eine Besitzstörungsklage, die auf den Besitz an einem Servitutsrecht gegründet ist. Auch in diesem Umfang hat das Rekursgericht daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Auf die Frage, ob und in welcher Weise die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses auf den Versäumungsendbeschluß zu 2 C 633/94m des Erstgerichtes Auswirkungen zeitigt - insbesondere also, ob eine Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO in Frage kommt und ob zu dieser nur die Gemeinde S***** oder allenfalls auch der Beklagte berechtigt ist (vgl dazu Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 vor § 529) - braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Daß durch die rechtskräftige Entscheidung die klagende Partei "Jedermann" konkret rechtsfähig geworden wäre, trifft jedenfalls nicht zu, weil nur der Spruch in Rechtskraft erwächst, nicht aber dadurch ein vorher nicht vorhandenes Rechtssubjekt entstehen kann.
Dem Revisionsrekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
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