OGH 10Os209/67 (RS0098286)

OGH10Os209/6713.12.1967

Rechtssatz

Zweck der Vorschrift des § 250 StPO ist es, eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten zu verhindern, dem es anderenfalls unmöglich wäre, die ihn belastenden Momente zu erfahren und zu widerlegen.

Normen

StPO §250
StPO §281 Abs3

10 Os 209/67OGH13.12.1967

Veröff: SSt 38/71 = EvBl 1968/337 S 527 = RZ 1968,91

9 Os 80/68OGH11.03.1969
9 Os 127/69OGH26.05.1970

Beisatz: Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 250 StPO vermag die Entscheidung dann nicht zum Nachteil des betroffenen Angeklagten zu beeinflussen, wenn dieser von dem in seine Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht belastet worden ist (RZ 1937,358 und RZ 1937,440). (T1)

9 Os 182/70OGH28.04.1971

Beis wie T1

10 Os 125/72OGH21.07.1972

Beisatz: Mit der Rüge, daß dem Mitangeklagten der Inhalt der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht vorgehalten wurde, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt. (T2) Beis wie T1

13 Os 20/76OGH13.05.1976

Beis wie T2

9 Os 147/83OGH25.10.1983

Beisatz: Nur das Vorenthalten wesentlicher Verhandlungsergebnisse, insbesondere von abgelegten Zeugenaussagen, nicht aber das einer Zeugnisentschlagung verstößt gegen § 250 StPO. (T3)

13 Os 114/90OGH11.10.1990

Vgl; Beisatz: Ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise dafür, daß die gerügte Verfahrensverletzung Einfluß auf das Urteil gehabt haben könnte, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. (T4)

14 Os 36/21gOGH01.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19671213_OGH0002_0100OS00209_6700000_002

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