7 Ob 106/67 | OGH | 28.06.1967 |
Beisatz: Das Überlassen von Wagenschlüsseln an einen Alkoholisierten, damit er sich im Wagen ausnüchtere oder ausruhe, schafft keinen solchen Dauerzustand. (T1) Veröff: EvBl 1968/108 S 184 = VersR 1968,362 |
7 Ob 29/70 | OGH | 25.02.1970 |
nur: 1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststeht, daß sie nur von so kurzer Dauer sein könnten, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen. (T2) Beisatz: Eine für die Leistungsfreiheit relevante Gefahrenerhöhung muß schon dann bejaht werden, wenn eine einzelne vom Versicherungsschutz umfaßte Vorrichtung eines größeren Betriebes in einem längerdauernden Zustand versetzt wird, der die Möglichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalls wesentlich erhöht. (T3) Veröff: SZ 43/54 = VersR 1971,1051 |
7 Ob 59/77 | OGH | 03.11.1977 |
nur T2; Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600 = VersR 1978,879 |
7 Ob 25/80 | OGH | 24.04.1980 |
nur: 1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. (T4) |
7 Ob 11/81 | OGH | 14.05.1981 |
nur T2 |
7 Ob 41/83 | OGH | 08.03.1984 |
Auch; Veröff: SZ 57/46 = VersR 1984,52 = ZVR 1985/13 S 20 |
7 Ob 314/00b | OGH | 23.01.2001 |
nur T4 |
7 Ob 136/05h | OGH | 09.11.2005 |
nur T4; Beisatz: Verwendung eines fahrbaren, der Höhe nach verstellbaren Metallgerüstes unter zeitlich kurzfristiger Verletzung der BauarbeiterschutzVO, wodurch es zu einem Arbeitsunfall kam - keine dauernde Gefahrenerhöhung. (T5) |
7 Ob 244/06t | OGH | 29.11.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T6); Veröff: SZ 2006/177 |
Dokumentnummer
JJR_19670628_OGH0002_0070OB00106_6700000_001
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