11 Os 74/66 | OGH | 23.06.1966 |
Veröff: RZ 1966,162 |
11 Os 39/66 | OGH | 23.06.1966 |
Veröff: EvBl 1966/510 S 638 |
11 Os 184/66 | OGH | 22.12.1966 |
Veröff: SSt XXXVII/62 = EvBl 1967/340 S 471 |
10 Os 155/71 | OGH | 07.09.1971 |
Vgl aber |
10 Os 135/71 | OGH | 30.11.1971 |
11 Os 166/71 | OGH | 06.12.1971 |
Veröff: JBl 1972,379 |
13 Os 5/72 | OGH | 06.03.1972 |
Vgl; Verstärkter Senat; Veröff: SSt 43/9 = JBl 1972,481 = RZ 1972,130 |
13 Os 181/76 | OGH | 03.02.1977 |
Vgl; Beisatz: Berufung "nur wegen Nichtanwendung des BedVG." (T1) |
12 Os 111/90 | OGH | 20.09.1990 |
Vgl auch |
14 Os 121/01 | OGH | 23.10.2001 |
Auch; Beisatz: Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte in der Ausführung der Berufung (hier wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und gegen weitere Einziehungen) gegenüber der Berufungsanmeldung (hier wegen Strafe und einer Einziehung) ist zulässig; außer der Rechtsmittelwerber hat bei der Anmeldung der Berufung auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe ausdrücklich verzichtet. (T2) |
14 Os 159/02 | OGH | 11.02.2003 |
Auch; Beisatz: Der Berufungswerber ist nicht gehalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf. (T3)<br/>Beisatz: Voraussetzung dafür aber ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im § 284 StPO genannten Frist. Gebricht es daran, besteht kein Recht zur Ausführung des (nicht angemeldeten) Rechtsmittels. Damit ist der Inhalt einer solchen Schrift für das Berufungsgericht unbeachtlich und ändert nichts an dessen Befugnis zur Zurückweisung der Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach § 294 Abs 4 StPO. (T4) |
12 Os 13/04 | OGH | 11.03.2004 |
Auch; Beisatz: Aus der Bezeichnung (bloß) eines (zulässigen) Berufungspunktes allein darf daher ein stillschweigender Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden (vgl die allgemeinen Auslegungsregeln, hier auch §§ 6 -8;863 Abs1 ABGB). Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte wäre nur unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe - ohne dass bei Überlegung aller Umstände ein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bliebe - tatsächlich verzichtet hat. (T5) |
12 Os 143/08h | OGH | 19.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anmeldung und Konkretisierung der Berufung wegen „Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (§ 464 Z 1 und 2 StPO) und Bekämpfung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Berufungsausführungen. Gemäß § 467 Abs 2 zweiter Satz StPO wäre das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen auch trotz des Umstands zu beachten gewesen, dass es im Rahmen der Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erstattet worden ist. (T6) |
15 Os 80/11w | OGH | 29.06.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 |
13 Os 34/13v | OGH | 16.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Umdeutung des Antrags auf „Verlängerung der Berufungsfrist“ in einen solchen, die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) zu verlängern, kam mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut jenes Antrags nicht in Betracht. (T7) |
12 Os 63/17g | OGH | 13.07.2017 |
Auch; Beisatz: Ungeachtet der bereits bei der Anmeldung in der Hauptverhandlung vorgenommenen Konkretisierung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 464 Z 2 StPO) steht es dem Angeklagten frei, in der Berufungsausführung auch Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. (T8) |
13 Os 89/21v | OGH | 29.09.2021 |
Vgl |
15 Os 95/21s | OGH | 26.01.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19660623_OGH0002_0110OS00074_6600000_001
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