Spruch:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Zoltan N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoltan N***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Nach rechtzeitiger Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (ON 309 S 39) wurde dem Verteidiger am 9. Jänner 2013 eine Urteilsabschrift zugestellt (ON 309a, unjournalisiert hinter S 62). Am 4. März 2013 - also nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 285 Abs 1 erster Satz StPO - brachte der Angeklagte (im Faxweg) eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Erstgericht ein (ON 363 S 1).
Rechtliche Beurteilung
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der Wiedereinsetzungswerber argumentiert, er sei davon ausgegangen, dass sein Antrag, die „Berufungsfrist“ zu verlängern (ON 344), den Lauf der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hemmen würde.
Demgegenüber normiert § 285 Abs 3 StPO (soweit hier von Interesse), dass (nur) ein Antrag des Beschwerdeführers, die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) zu verlängern, den Fortlauf eben dieser Frist hemmt.
Rechtsfehler eines Verteidigers begründen aber nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Fehler wäre - was hier (aktenkonform) nicht behauptet wird - vom Gericht veranlasst worden (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 27 und Rz 33 mwN).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe nicht bewilligt wurde, war die Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO als verspätet zurückzuweisen.
Die Annahme der Fristwahrung mittels Umdeutung des Antrags auf „Verlängerung der Berufungsfrist“ (ON 344) in einen solchen, die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) zu verlängern, kam mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut jenes Antrags nicht in Betracht (vgl 14 Os 159/02, SSt 2003/9; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7; Fabrizy, StPO11 § 284 Rz 4).
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)