OGH 13Os34/13v

OGH13Os34/13v16.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafsache gegen Zoltan N***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zoltan N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. Oktober 2012, GZ 12 Hv 103/11t-309a, sowie den Antrag dieses Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Zoltan N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoltan N***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Nach rechtzeitiger Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (ON 309 S 39) wurde dem Verteidiger am 9. Jänner 2013 eine Urteilsabschrift zugestellt (ON 309a, unjournalisiert hinter S 62). Am 4. März 2013 - also nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 285 Abs 1 erster Satz StPO - brachte der Angeklagte (im Faxweg) eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Erstgericht ein (ON 363 S 1).

Rechtliche Beurteilung

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der Wiedereinsetzungswerber argumentiert, er sei davon ausgegangen, dass sein Antrag, die „Berufungsfrist“ zu verlängern (ON 344), den Lauf der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hemmen würde.

Demgegenüber normiert § 285 Abs 3 StPO (soweit hier von Interesse), dass (nur) ein Antrag des Beschwerdeführers, die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) zu verlängern, den Fortlauf eben dieser Frist hemmt.

Rechtsfehler eines Verteidigers begründen aber nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Fehler wäre - was hier (aktenkonform) nicht behauptet wird - vom Gericht veranlasst worden (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 27 und Rz 33 mwN).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe nicht bewilligt wurde, war die Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO als verspätet zurückzuweisen.

Die Annahme der Fristwahrung mittels Umdeutung des Antrags auf „Verlängerung der Berufungsfrist“ (ON 344) in einen solchen, die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) zu verlängern, kam mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut jenes Antrags nicht in Betracht (vgl 14 Os 159/02, SSt 2003/9; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7; Fabrizy, StPO11 § 284 Rz 4).

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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