OGH 6Ob85/66 (RS0007070)

OGH6Ob85/6623.3.1966

Rechtssatz

Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte auch dann gebunden, wenn es sich um eine Feststellung handelt, welche entscheidend für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist. Ob und inwieweit die Untergerichte, insbesondere mit Rücksicht auf die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens, hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes des Erblassers (§ 23 AußStrG) noch weitere Erhebungen durchzuführen gehabt hätten, betrifft eine Verfahrensfrage.

Normen

AußStrG §14 A4
AußStrG §16 BII
AußStrG §20
AußStrG §23
ZPO §526 C1

6 Ob 85/66OGH23.03.1966

Veröff: JBl 1967,486 = NZ 1967,184

7 Ob 157/71OGH29.09.1971

nur: Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte gebunden. (T1)

3 Ob 78/72OGH31.08.1972

nur T1; Beisatz: Hier: Ortsanwesenheit des Zustelladressaten. (T2)

3 Ob 229/74OGH18.03.1975

nur T1

2 Ob 521/86OGH22.04.1986

nur T1

10 ObS 67/01bOGH20.03.2001

nur T1

1 Ob 6/01sOGH18.12.2001

Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Zumindest im streitigen Verfahren kann das Rekursgericht, auch wenn die Erhebungen von Amts wegen zu führen sind und das Neuerungsverbot des § 482 ZPO durchbrochen ist, grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts - hat dieses die Beweise unmittelbar aufgenommen - nicht abgehen. (T3); Veröff: SZ 74/200

10 ObS 173/02tOGH18.07.2002

Vgl auch; nur T1

3 Ob 190/09aOGH30.09.2009

Auch; nur T1

5 Ob 206/10wOGH08.03.2011

Vgl auch; nur T1

5 Ob 127/13gOGH04.09.2014

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19660323_OGH0002_0060OB00085_6600000_001

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