Rechtssatz
Voraussetzung des Provisionsanspruches des Vermittlers ist das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes. Im Falle der Unterlassung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn in der Absicht, den Vermittler um seine Provision zu bringen, besteht ein Schadenersatzanspruch des Vermittlers (s 6 Ob 201/62 = HS 3298/30).
5 Ob 231/67 | OGH | 08.11.1967 |
Veröff: HS 6708 |
1 Ob 57/74 | OGH | 24.04.1974 |
Veröff: ImmZ 1975,38 (E13) |
5 Ob 257/74 | OGH | 11.12.1974 |
nur: Voraussetzung des Provisionsanspruches des Vermittlers ist das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes. (T1) Veröff: ImmZ 1976,196 (E10) |
3 Ob 148/75 | OGH | 16.09.1975 |
Beisatz: Auftraggeber hat grundsätzlich freie Hand, das Rechtsgeschäft abzuschließen oder nicht. (T2) Veröff: ImmZ 1976,195 = HS 9776/10 |
3 Ob 548/79 | OGH | 09.04.1980 |
nur T1 |
8 Ob 502/80 | OGH | 08.05.1980 |
Beis wie T1 |
7 Ob 651/80 | OGH | 09.10.1980 |
nur T1 |
7 Ob 549/81 | OGH | 11.06.1981 |
nur: Im Falle der Unterlassung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn in der Absicht, den Vermittler um seine Provision zu bringen, besteht ein Schadenersatzanspruch des Vermittlers. (T3); Beis wie T1; Veröff: ImmZ 1982,115 = NZ 1982,76 = MietSlg 33557 |
1 Ob 627/81 | OGH | 16.12.1981 |
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1982/116 S 398 |
5 Ob 634/82 | OGH | 15.06.1982 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Frage, ob der Auftraggeber dem Gelegenheitsvermittler gegenüber aus dem Titel des Schadenersatzes haftet, wenn diesem infolge des auf das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführenden Nichtzustandekommens des zu vermittelnden Geschäftes oder einer derartigen Nichtausführung des abgeschlossenen Geschäftes (auch - bei beiderseitigen Provisionszusagen - oder ausschließlich - bei alleiniger Provisionszusage des Dritten -) die vom Dritten zugesagte Provision entgeht. (T4) |
5 Ob 550/83 | OGH | 19.04.1983 |
Vgl; Beisatz: Hier: Erfolgshonorar eines Versicherungsberaters für Schadensliquidierung. (T5) |
7 Ob 733/87 | OGH | 21.01.1988 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist der Geschäftsherr jedoch berechtigt, auch ohne nachweisbaren Grund durch seinen freien Willen den Abschluss eines vermittelten Geschäftes abzulehnen, ohne wegen der Ausübung dieses Rechtes ersatzpflichtig zu werden. (T6) |
5 Ob 611/88 | OGH | 25.10.1988 |
nur T3; Veröff: WBl 1989,67 |
1 Ob 384/97w | OGH | 28.04.1998 |
Beisatz: Der Geschäftsherr ist berechtigt, den Abschluss eines vermittelten Geschäfts auch ohne nachweisbaren Grund abzulehnen, ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden. (T7) |
3 Ob 22/09w | OGH | 25.03.2009 |
Auch; Beisatz: Dazu ist dolus specialis erforderlich. (T8) |
9 Ob 2/18m | OGH | 21.03.2018 |
Auch; Beisatz: Schadenersatzanspruch des Vermittlers gegenüber dem Auftraggeber infolge Entfalls der Käuferprovision durch grundlose Nichtausführung des bereits abgeschlossenen Geschäfts durch den Auftraggeber im Falle eines unentgeltlichen Maklervertrags. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19651013_OGH0002_0060OB00269_6500000_001
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