Normen
5 Ob 217/65 | OGH | 30.09.1965 |
Veröff: MietSlg 17124 |
1 Ob 122/74 | OGH | 28.08.1974 |
Veröff: MietSlg 26070 |
7 Ob 576/85 | OGH | 09.05.1985 |
Auch |
6 Ob 700/87 | OGH | 14.01.1988 |
7 Ob 732/87 | OGH | 25.02.1988 |
8 Ob 538/89 | OGH | 31.05.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beherbung eines volljährigen Kindes und wohl auch seines Gatten (familienhaftes Wohnen) beruht auf einem prekaristischen Rechtsverhälnis. Wurde zwischen den Streitteilen nicht von vornherein vereinbart, daß für dieses Wohnen ein Unkostenbeitrag zu leisten ist, so erfolgt die Beherbergung im Zweifel unentgeltlich. (T1) Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6 |
3 Ob 1565/90 | OGH | 12.12.1990 |
Auch; Beisatz: Beendigung in der Regel erst nach dem Erlöschen der besonderen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen, also etwa bei einem Kind erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T2) |
7 Ob 514/93 | OGH | 21.04.1993 |
Auch; Beis wie T2 |
7 Ob 547/95 | OGH | 31.05.1995 |
Vgl; Beisatz: Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche vom über die Wohnung Verfügungsberechtigten jederzeit beendbar. (T3) |
3 Ob 170/94 | OGH | 14.06.1995 |
Vgl; Beis wie T3 |
7 Ob 1653/95 | OGH | 27.09.1995 |
Vgl aber; Beisatz: Ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand ist nicht nur dann anzunehmen, wenn aus dem Familienrechtsverhältnis eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen eine Wohnung zu geben; denn es gibt zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind. (T4) |
3 Ob 220/98v | OGH | 24.11.1999 |
Vgl; Beis wie T3 |
3 Ob 71/01i | OGH | 30.01.2002 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Bindungsabsicht bestand. (T5) |
5 Ob 293/03d | OGH | 15.06.2004 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
3 Ob 20/21v | OGH | 24.03.2021 |
Vgl aber; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19650930_OGH0002_0050OB00217_6500000_001
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