OGH 5Ob217/65 (RS0019062)

OGH5Ob217/6530.9.1965

Rechtssatz

Rein familienrechtliche Wohnverhältnisse können nur zwischen Angehörigen der Familie im engeren Sinn, das heißt zwischen Ehegatten und deren Kindern, in Hinblick auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen begründet werden.

Normen

ABGB §974
ABGB §1090 IIc

5 Ob 217/65OGH30.09.1965

Veröff: MietSlg 17124

1 Ob 122/74OGH28.08.1974

Veröff: MietSlg 26070

7 Ob 576/85OGH09.05.1985

Auch

6 Ob 700/87OGH14.01.1988
7 Ob 732/87OGH25.02.1988
8 Ob 538/89OGH31.05.1990

Vgl auch; Beisatz: Die Beherbung eines volljährigen Kindes und wohl auch seines Gatten (familienhaftes Wohnen) beruht auf einem prekaristischen Rechtsverhälnis. Wurde zwischen den Streitteilen nicht von vornherein vereinbart, daß für dieses Wohnen ein Unkostenbeitrag zu leisten ist, so erfolgt die Beherbergung im Zweifel unentgeltlich. (T1) Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6

3 Ob 1565/90OGH12.12.1990

Auch; Beisatz: Beendigung in der Regel erst nach dem Erlöschen der besonderen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen, also etwa bei einem Kind erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T2)

7 Ob 514/93OGH21.04.1993

Auch; Beis wie T2

7 Ob 547/95OGH31.05.1995

Vgl; Beisatz: Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche vom über die Wohnung Verfügungsberechtigten jederzeit beendbar. (T3)

3 Ob 170/94OGH14.06.1995

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 1653/95OGH27.09.1995

Vgl aber; Beisatz: Ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand ist nicht nur dann anzunehmen, wenn aus dem Familienrechtsverhältnis eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen eine Wohnung zu geben; denn es gibt zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind. (T4)

3 Ob 220/98vOGH24.11.1999

Vgl; Beis wie T3

3 Ob 71/01iOGH30.01.2002

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Bindungsabsicht bestand. (T5)

5 Ob 293/03dOGH15.06.2004

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 20/21vOGH24.03.2021

Vgl aber; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19650930_OGH0002_0050OB00217_6500000_001

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