OGH 8Ob216/65 (RS0008000)

OGH8Ob216/6514.9.1965

Rechtssatz

Wurde der Nachlaß unter Außerachtlassung einer vom Erblasser angeordneten Substitution ohne jede Beschränkung durch diese Substitution dem Vorerben eingeantwortet, dann ist für eine Substitutionsabhandlung mangels einer Substitutionsnachlaßmasse kein Raum. Das durch die Einantwortung erworben Vermögen fällt ausschließlich in den Nachlaß des Vorerben. Geben die Nacherben, die nicht gesetzliche Erben des Vorerben sind, Erbserklärungen ab, dann sind diese Erbserklärungen, weil sie zu keiner Einantwortung führen können, zurückzuweisen. Den Nacherben steht gegenüber dem durch einen Kurator vertretenen Nachlaß des Vorerben die Erbschaftsklage zu. Diese Klage ist gegen die Republik Österreich anzubringen, sobald sie den Nachlaß des Vorerben als heimfällig besitzt.

Normen

ABGB §613
ABGB §760
ABGB §799
ABGB §823
AußStrG §122
AußStrG 2005 §164

8 Ob 216/65OGH14.09.1965

SZ 38/132

8 Ob 316/66OGH15.11.1966

JBl 1967,480 = SZ 39/194

1 Ob 67/71OGH25.03.1971

NZ 1973,25 = SZ 44/38

6 Ob 55/73OGH08.03.1973

Auch

3 Ob 44/11hOGH22.03.2011

Auch; Bem: Das gilt auch für das AußStrG 2005. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19650914_OGH0002_0080OB00216_6500000_001

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