OGH 7Ob206/65 (RS0013383)

OGH7Ob206/6511.8.1965

Rechtssatz

Was eine Beschlussfassung der Mehrheit im Sinne der §§ 833 ff ABGB anlangt, enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber, in welcher Form ein solcher Gemeinschaftsbeschluss zustandezukommen hat. Es wird nicht besonders bestimmt, ob der Abstimmung eine formelle Beratung vorherzugehen hat. In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Teilhaber der Gemeinschaft von der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen (vgl SZ 18/11, SZ 2/44, vgl auch RZ 1958,168, SZ 41/170).

Normen

ABGB §833 A
WEG §14 Abs1
WEG §18 Abs1 Z2
WEG 2002 §24

7 Ob 206/65OGH11.08.1965

Veröff: EvBl 1965/441 S 656 = ImmZ 1966,59 = MietSlg 17036

5 Ob 44/74OGH20.03.1974

Veröff: ImmZ 1974,239

5 Ob 17/77OGH24.05.1977

Vgl; Beisatz: Fraglich, ob dies auch für die Kündigung des Verwalters nach § 18 Abs 1 Z 2 WEG 1975 gilt. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1977,253 = WoSi 1978/1 E 49 = WoSi 1978/11/12 D 19 = JBl 1978,95

5 Ob 18/77OGH31.05.1977

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 695/78OGH26.09.1978

Auch; Veröff: MietSlg 30145

1 Ob 750/80OGH04.03.1981

nur: In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Teilhaber der Gemeinschaft von der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen. (T2) <br/>Veröff: SZ 54/27 = ImmZ 1981,286 = MietSlg 33069 = MietSlg 33107 = MietSlg 33450 (9)

5 Ob 656/82OGH13.07.1982

Beisatz: Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwahrung ist eine förmliche Abstimmung im Unterschied zum Fall des § 834 ABGB nicht erforderlich. (T3) <br/>Veröff: JBl 1984,204

5 Ob 70/82OGH18.01.1983

nur T2

5 Ob 60/82OGH18.01.1983

Beis wie T3

5 Ob 4/83OGH01.02.1983

Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen der Verwalterbestellung wird in der Regel erst im Hauptverfahren und nicht schon im Provisorialverfahren zu prüfen sein. (T4)

5 Ob 22/83OGH14.02.1984

Veröff: JBl 1985,102

6 Ob 544/86OGH02.04.1987

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Vereinsversammlung (T5) <br/>Veröff: JBl 1987,650

5 Ob 566/87OGH14.07.1987

Ähnlich; Beisatz: Hier: Vereinsversammlung (T6)

5 Ob 65/88OGH20.06.1989

nur T2

1 Ob 11/93OGH20.04.1993

Auch; nur T2; Beisatz: Die Minderheit soll nicht gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt werden. (T7)

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

Auch; nur T2; Veröff: SZ 69/90

5 Ob 2382/96xOGH25.11.1997

Auch; Beisatz: Abweichend Beisatz wie T1: Dies gilt auch für die Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG. (T8)

5 Ob 261/98pOGH13.10.1998

Vgl; Beisatz: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). (T9)

3 Ob 160/00aOGH20.11.2001

Auch

1 Ob 267/02zOGH28.01.2003

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar. (T10)<br/>Veröff: SZ 2003/7

4 Ob 229/07sOGH20.05.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Beschlussfassung in einer GesbR. (T11)<br/>Veröff: SZ 2008/65

3 Ob 144/08kOGH11.07.2008

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Während es bei einer Ladung zu einer Eigentümerversammlung genügen wird, einen (kurzen) Tagesordnungspunkt anzuführen, setzt bei schriftlicher Verständigung die erforderliche Anhörung auch eine Information über den wesentlichen Inhalt einer geplanten Maßnahme voraus. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Lapidare Mitteilung, es sei nun die „Errichtung" eines Lifts geplant, genügt gerade bei der den Miteigentümern bekannten, ablehnenden Haltung des Minderheitseigentümers nicht. (T13)

5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T14)<br/>Beisatz: Hier: § 24 WEG 2002 (T15)

8 Ob 41/13gOGH17.12.2013

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19650811_OGH0002_0070OB00206_6500000_001