OGH 9Os23/64 (RS0020291)

OGH9Os23/6418.6.1964

Rechtssatz

Die beim Abschluss des Kaufvertrages unterlassene Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann durch die bloße nachträgliche Zusendung einer eine entsprechende Klausel enthaltenden Faktura - selbst wenn diese unbeanstandet bleibt - nicht ersetzt werden; eine stillschweigende Vereinbarung wäre nur dann anzunehmen, wenn bei längerer Geschäftsverbindung Fakturen und Lieferscheine immer wieder einen solchen Vermerk enthalten und der Käufer dies hinnimmt.

Normen

ABGB §1063 A1
StGB §133 B

9 Os 23/64OGH18.06.1964

Veröff: EvBl 1965/57 S 75

8 Ob 279/66OGH18.10.1966
6 Ob 273/71OGH03.11.1971

Auch

9 Os 160/77OGH28.10.1977
9 Os 162/80OGH02.12.1980

Vgl; Beisatz: Auf Kredit gekaufte Sachen, deren Eigentum sich der Verkäufer, bei Kaufabschluss oder spätestens bei Übergabe der Ware, bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises vorbehält, sind bis dahin dem Käufer im Sinne des Tatbildmerkmals der Veruntreuung nach § 133 StGB anvertraut. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts kann mündlich, bzw auch schlüssig zustande kommen. (T1)

13 Os 47/82OGH17.06.1982
7 Ob 632/83OGH16.02.1984

Ähnlich; Veröff: JBl 1984,671 = RdW 1984,310

5 Ob 324/86OGH11.11.1986

nur: Die beim Abschluss des Kaufvertrages unterlassene Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann durch die bloße nachträgliche Zusendung einer eine entsprechende Klausel enthaltenden Faktura - selbst wenn diese unbeanstandet bleibt - nicht ersetzt werden. (T2); Beisatz: Hier: Lieferschein (T3)

8 Ob 553/92OGH28.01.1993

Auch; nur T2

10 Ob 77/00xOGH02.05.2000
6 Ob 73/01fOGH13.09.2001

Auch

6 Ob 306/02xOGH24.04.2003

Vgl

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19640618_OGH0002_0090OS00023_6400000_001

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