OGH 13Os47/82

OGH13Os47/8217.6.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1982 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 14.Mai 1981, GZ. 7 b Vr 64/80-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch (I 4), wonach der Angeklagte am 2.Februar 1979 ihm von der Firma C, Calzaturificio D & Co., unter Eigentumsvorbehalt gelieferte 51 Paar Schischuhe im Wert von ca. 25.500 S durch Verpfändung an die Dorotheumsbank in Linz mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sich zugeeignet und (auch) dadurch das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB begangen habe, sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Peter A wird für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Schuldspruch weiter zur Last liegenden Delikte, nämlich das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB (I 1 bis 3), das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB (II 1 und 2), das Vergehen nach § 114 ASVG (III) und das Verbrechen des schweren Betrugs nach § 146, 147

Abs. 3 StGB (IV 1 bis 3) nach § 28, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Ausspruch über den Kostenersatz nach § 389 StPO wird aus dem Ersturteil übernommen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.September 1955 geborene, derzeit beschäftigungslose Peter A (zu I) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB, (zu IV) des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3 StGB, (zu II) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1

und 2 StGB und (zu III) des Vergehens nach § 114 ASVG. schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 3, 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.

Nach den Schuldsprüchen hat er in Kremsmünster, Linz und Neumarkt-Kallham (zu I) am 2.Februar 1979 ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren durch Verpfändung an die Dorotheumsbank in Linz sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (zu 1) 100 Paar Schi der Firma Ski-Vertriebs-GesmbH. E im Wert von 138.205 S, (zu 2) 32 Paar Schi der Firma F-G, Sportgeräte GesmbH., im Wert von 51.140 S, (zu 3) 45 Paar Schi der Firma K2 - H GesmbH. KG. im Wert von 93.636 S, und (zu 4) 51 Paar Schischuhe der Firma C, Calzaturificio D & Co., im Wert von ca.

25.500 S; ferner (zu II) als Schuldner mehrerer Gläubiger (zu 1) von Ende 1976 bis Anfang 1978 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit insbesondere dadurch herbeigeführt, daß er den Betrieb eines Sportartikelgeschäfts ohne entsprechendes Eigenkapital eröffnete und leichtsinnig Kredite benützte, sowie (zu 2) von Mitte 1978 bis 20. April 1979 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines Teils von ihnen insbesondere dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging, alte Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;

weiters (zu III) von Jänner bis April 1979 der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als berechtigtem Sozialversicherungsträger zurückbehaltene Dienstnehmerbeiträge in der Höhe von 22.934,70 S vorenthalten und schließlich (zu IV) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Handlungen verleitet, die diese Personen (bzw. die von ihnen vertretenen Unternehmen) in einem 100.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar (zu 1) von Ende April bis Juni 1979 den Leiter der Raiffeisenkasse Neumarkt-Kallham Alois I zur Gewährung von Darlehen von 250.000 S und 301.000 S;

(zu 2) am 13.April 1979 Angestellte der Firma J OHG. in Salzburg zur Ausfolgung von drei Surfbrettern im Wert von 39.117 S; und (zu 3) im März 1979 (seinen Schwager) Rudolf K zum Eintritt als Gesellschafter in die Sport A GesmbH., wodurch diesem ein Schaden von 5.000 S erwuchs.

Der Angeklagte Peter A ficht nur die Schuldsprüche zu I, III und IV unter Zitierung der Z. 4, 5, 9

lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO - allerdings ohne sachliche Aufgliederung seines Beschwerdevorbringens nach diesen Gründen - mit Nichtigkeitsbeschwerde an.

Soweit sie sich - sachlich auf den Grund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO gestützt - gegen den Schuldspruch wegen der Veruntreuung von 51 Paar Schischuhen (I 4) wendet, kommt ihr Berechtigung zu; im übrigen erweist sie sich als unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Konstatierungen des Erstgerichts war die Rechnung über die von der Firma Cazaturificio D & Co. gelieferten Schischuhe, die den roten Stempelaufdruck 'Die Ware bleibt bis zur vollständiegen Bezahlung unser Eigentum' trug (S. 390/2. Band), erst nach Auslieferung der Schuhe in den Besitz des Angeklagten gelangt (S. 409/2. Band). Daß der Angeklagte auch bei diesem Lieferanten annehmen mußte, daß er möglicherweise (nur) gegen Eigentumsvorbehalt beliefert werde (S. 409, 410/2. Band), vermag jedoch die entscheidende Feststellung, daß auch in diesem Fall ein Eigentumsvorbehalt rechtswirksam bedungen worden war, nicht zu begründen.

Denn die beim Abschluß des Kaufvertrags unterbliebene Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann durch die nachträgliche Zusendung einer Faktura mit einem entsprechenden Vermerk - selbst wenn diese unbeanstandet übernommen wird - nicht nachgeholt werden. Die stillschweigende Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts wäre nur dann anzunehmen, wenn bei längerer Geschäftsverbindung, die aber vorliegend nicht festgestellt wurde, Fakturen und Lieferscheine immer wieder einen derartigen Vermerk enthalten und der Käufer dies hinnimmt (9 Os 160/77; Leukauf-Steininger2, § 133 StGB RN. 7 b und c). Da weder Bestellschein noch Auftragsbestätigung zur gegenständlichen Lieferung vorgefunden wurden (S. 408/2. Band) und auch nicht anzunehmen ist, daß sich durch eine Ergänzung des Beweisverfahrens (Erhebungen bei der italienischen Firma) der verläßliche Nachweis einer rechtzeitigen, das heißt schon bei der Bestellung getroffenen Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt erbringen ließe, war der bezügliche Schuldspruch (I 4) aufzuheben, ohne daß insoweit ein Freispruch zu fällen wäre, weil ja das inkriminierte Verhalten vom Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB (II 2) mitumfaßt wird. Eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum bedarf es sohin nicht.

Im übrigen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch als unbegründet.

Einer Vernehmung des Zeugen L, die der Beschwerdeführer unter Beziehung auf den Grund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO für erforderlich hält, bedurfte es weder zur Frage, ob erst dieser Zeuge den Angeklagten über den Begriff des Eigentumsvorbehalts aufgeklärt hat, noch darüber, was L dem Zeugen K bei Abschluß des Gesellschaftsvertrags erklärt hat. Denn das Schöffengericht hat auf zureichender Beweisgrundlage als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte, der eine kaufmännische Ausbildung und Praxis aufwies, den Begriff des Eigentumsvorbehalts sehr wohl gekannt (S. 407/2. Band) und demnach gegenüber L die Rolle des uninformierten Geschäftsmanns nur gespielt hat (S. 364/2. Band). Ob, wie im Akteninhalt gedeckt (S. 337/2. Band), der Beschwerdeführer vorerst allein mit K gesprochen und diesem völlige Schadloshaltung zugesichert hat, oder L mitwirkte, ist belanglos, zumal K nach den Urteilsfeststellungen den Beteuerungen seines Schwagers, des Angeklagten, glaubte, sodaß es auf ein Gespräch zwischen K und L gar nicht ankam (S. 424/2. Band).

Entgegen der weiteren auf Z. 4 des § 281 Abs. 1

StPO gestützten Verfahrensrüge wurde der Angeklagte aber auch durch die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß die vom Angeklagten verpfändeten Schier der Firmen E, G und H aus früheren, bereits bezahlten Lieferungen stammten und nicht mehr unter Eigentumsvorbehalt standen, in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Angesichts der gegebenen Beweislage - auf die Schilieferungen waren bloß verhältnismäßig kleine Teilbeträge bezahlt worden (S. 410 ff./2. Band); der Beschwerdeführer war mit der Firma G erst im Jahre 1978 in Geschäftsverbindung getreten (S. 387 ff., 411/2. Band); lediglich drei Paare von den von der Firma H stammenden und vom Angeklagten verpfändeten Paaren Schiern konnten nicht einer Lieferung aus dem Jahre 1978 zugeordnet werden (S. 181 ff., 209, 211/1. Band); der Angeklagte hatte vor der Gendarmerie die Veruntreuungen zugegeben (S. 410/ 2. Band); er hatte ferner den Zeugen M und seiner Ehefrau Elisabeth davon Mitteilung gemacht, daß die verpfändeten Schier noch nicht bezahlt worden waren (S. 323, 329/2. Band) - wäre der Beschwerdeführer vielmehr gehalten gewesen, anzuführen, aus welchen konkreten Gründen erwartet werden könne, daß die Durchführung des beantragten Beweises das von ihm behauptete Ergebnis haben werde. Da er dies unterließ, verfiel sein Antrag als verpönter Erkundungsbeweis zu Recht der Ablehnung.

Ebensowenig war es notwendig, den Masseverwalter DDr. Anton N darüber einzuvernehmen, daß der Angeklagte zur Abführung sämtlicher Einnahmen aus dem Betrieb der von ihm gegründeten Gesellschaft mbH. verpflichtet gewesen wäre; schon aus dem eigenen Vorbringen des Angeklagten ergibt sich nämlich, daß er einer derartigen Verpflichtung zumindest nicht vollständig nachgekommen ist (S. 305/2. Band). Das Schöffengericht hatte jedenfalls ausreichenden Grund zur Annahme, daß der Angeklagte auch die Schädigung der Firma J (IV 2) und des Rudolf K (IV 3) wegen seiner schon im Zeitpunkt der Bestellung der Surfbretter und der Zusicherung an K, ihn schadlos zu halten, bereits ausweglosen Situation zumindest ernstlich erwogen und sich damit abgefunden hat (S. 424 f., 427/2. Band). Weiterer Zeugeneinvernahmen hiezu bedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht.

Mit der ersichtlich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO abstellenden Behauptung, das Urteil sei in seinem Ausspruch über entscheidende Tatsachen mangelhaft, undeutlich, unvollständig, mit inneren Widersprüchen behaftet und aktenwidrig, wendet sich der Angeklagte zunächst gegen die Annahme, die von ihm verpfändeten Schier der Marken Rossignol, Head und Noblesse-Wittmann seien noch unter Eigentumsvorbehalt gestanden; er zeigt jedoch in diesem Zusammenhang keinen formalen Begründungsmangel des Urteils auf, sondern unternimmt bloß in unzulässiger Weise eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Dieses ist auf Grund der Verfahrensergebnisse zu der naheliegenden Schlußfolgerung gelangt, daß an den Schiern der Eigentumsvorbehalt noch bestanden hat; wobei es sich insbesondere auf die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie, aber auch darauf stützen konnte, daß der Angeklagte sowohl dem Zeugen M wie auch seiner Ehefrau gegenüber erklärt hat, daß die verpfändeten Schier noch nicht ausbezahlt seien. Ein logischer Fehler haftet dieser Schlußfolgerung nicht an. Gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 114 ASVG (III) wendet der Angeklagte ein, es mangle dem Urteil an einer Feststellung darüber, daß ihm nur mehr die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen zur Verfügung gestanden seien und es ihm demgemäß gar nicht möglich gewesen wäre, Zahlungen an die Gebietskrankenkasse zu leisten. Ganz abgesehen davon, daß diese Behauptung vom Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, sondern erst in der Beschwerdeschrift aufgestellt worden ist, konnte das Schöffengericht den in Rede stehenden Schuldspruch insofern auch auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers stützen, wonach der für die Surfbretter Mitte April 1979 vereinnahmte Betrag von 41.000 S von ihm zur Bezahlung von Gehältern 'und dringenden Rechnungen' (S. 305/2. Band) verwendet worden ist. Der Angeklagte hatte somit zu diesem Zeitpunkt seine Zahlungen, mag er auch konkursreif gewesen sein, noch keineswegs zur Gänze eingestellt und konnte sich daher des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig machen (13 Os 66/79). Mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit der Urteilsgründe wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Betrugs an der Raiffeisenkasse Neumarkt-Kallham (IV 1) und macht geltend, das Erstgericht stelle zwar fest, daß er vom Zeugen I die Bewilligung eines kurzfristigen Zwischenkredits zum Hausbau am selben Tag begehrt habe, an dem der Kredit für seine Ehefrau beantragt wurde, doch übergehe das Gericht dabei die Aussage des Zeugen I, wonach das Geld auch für das Geschäft des Angeklagten bestimmt gewesen sei und die Laufzeit des Kredits für Elisabeth A fünf Jahre betragen habe. Sein Kreditwunsch sei aber erst Monate nach dem Kreditantrag seiner Ehefrau an den Zeugen I herangetragen worden. Dieser Nredit habe zudem nur der Abdeckung einer überziehung eines bereits bewilligten Kredits gedient. Die Feststellung des Schöffengerichts, der Angeklagte habe im Kreditantrag falsche Angaben gemacht und Schulden verschwiegen, finde im Akteninhalt keine Deckung, seien doch die vom Angeklagten damals nicht erwähnten Kredite bei anderen Banken durch Sicherheiten (Sparbuch, Bausparvertrag) gedeckt gewesen. Die vom Angeklagten verschwiegenen Lieferantenschulden hätten in seinem Warenlager ebenfalls Deckung gefunden.

Auch dieses Vorbringen hält einer überprüfung nicht stand. Für die Frage des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes ist es ohne Belang, welche Angaben der Angeklagte über den Verwendungszweck und die beabsichtigte Laufzeit des von ihm angestrebten Darlehens gemacht hat; denn das Erstgericht hat auf zureichender Beweisgrundlage festgestellt, daß die wirtschaftliche Lage des Angeklagten im Zeitpunkt, als er mit dem Zeugen I als Leiter der Raiffeisenkasse Neumarkt-Kallham Kontakt aufnahm und diesen zu einer Kreditgewährung bewegen wollte, bereits verzweifelt gewesen ist. Der Angeklagte war damals nicht nur objektiv zahlungsunfähig, sondern diese Zahlungsunfähigkeit ist ihm durch die ständigen Exekutionen bewußt gemacht worden (S. 417/2. Band). Es war ihm auch nicht mehr möglich, Kredite im Weg seiner bisherigen Bankverbindungen aufzutreiben (S. 417, 418/2. Band). Dennoch täuschte er Alois I über die wirtschaftliche Situation seines Geschäfts, spiegelte ihm ein florierendes Unternehmen mit Zweigbetrieb vor und verschwieg ihm das Bestehen erheblicher Kreditverpflichtungen (S. 418/ 2. Band). Schließlich machte er - ungeachtet, ob vom Zeugen Alois I durchschaut oder nicht (S. 348/2. Band), so doch jedenfalls zur Irreführung anderer geeignete -

falsche Angaben über die Eigentumsverhältnisse an der Firma (S. 377/2. Band), indem er behauptete, das Geschäft gehöre seiner Ehefrau, der Kreditwerberin. Aus dieser falschen Darstellung der wirtschaftlichen Situation durch den Angeklagten, der damals bereits von Exekutionen bedrängt und nicht in der Lage war, auf Grund seiner bisherigen Bankverbindungen Geld zu beschaffen, konnte das Schöffengericht völlig lebensnah auf einen Täuschungsund Schädigungsvorsatz des Angeklagten schließen, wobei im Urteil zutreffend darauf hingewiesen wird, daß es für die Beurteilung des betrügerischen Verhaltens des Beschwerdeführers gleichgültig ist, ob der Kreditantrag seiner Ehefrau und sein eigener gleichzeitig oder in gewissem zeitlichem Abstand gestellt worden sind (S. 377/ 2. Band). Auch bedurfte es keiner weiteren Begründung, daß das Verschweigen von bestehenden Verpflichtungen, mögen sie auch durch Sparbuch oder Bausparvertrag (teilweise) gedeckt sein, eine Täuschungshandlung darstellte, weil hiedurch die Entscheidung des Kreditgebers, einen Kredit zu bewilligen oder den Antrag abzulehnen, durch in ihm erweckte unrichtige Vorstellungen in tendenziöser Weise beeinflußt wurde. Das gleiche gilt für das Verschweigen von Lieferantenschulden, auch wenn diesen ein entsprechendes Warenlager gegenübersteht; ist letzteres nämlich ausbezahlt - was der Kreditgeber annehmen kann, wenn ihm die Lieferantenschulden verschwiegen werden -

so stellt das Warenlager eine gewisse Sicherheit für den Gläubiger dar. Im anderen Fall aber muß der Kreditgeber mit dem Zugriff der Lieferanten auf die von ihnen oft sogar unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren rechnen.

Ob der Kredit an den Angeklagten bar ausbezahlt worden ist, oder ob es sich hiebei um einen überziehungskredit gehandelt hat, ließ das Erstgericht, das eine Barauszahlung nur hinsichtlich des Kredits für Elisabeth A annahm, ohnehin offen (S. 379/2. Band). Einen Widerspruch in den Urteilsfeststellungen erblickt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Faktum auch darin, daß ihm zur Last gelegt werde, schon im April 1978 eine Schädigung der Raiffeisenkasse Neumarkt-Kallham billigend in Kauf genommen zu haben, obwohl er seine Zahlungsunfähigkeit erst Mitte 1978 erkannt habe.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß sich die Irreführungshandlungen des Angeklagten gegen die Raiffeisenkasse Neumarkt-Kallham nach den mit seiner Verantwortung übereinstimmenden Urteilsfeststellungen (S. 379, 421 f. im 2. Band) bis Mitte 1978 hinzogen, also bis zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm seine Zahlungsunfähigkeit spätestens bewußt geworden war. Im übrigen setzt Schädigungsvorsatz weder Zahlungsunfähigkeit noch Kenntnis des Täters von deren Eintritt voraus. Der behauptete Widerspruch liegt somit nicht vor.

Zum Betrug an Rudolf K (IV/3) behauptet der Beschwerdeführer, das Schöffengericht habe festgestellt, daß er sich diesem Zeugen gegenüber (nur) verpflichtet habe, die Gründungskosten der Gesellschaft zu bezahlen. Dennoch sei er schuldig gesprochen worden, weil er dem Zeugen K Kosten, die durch die Umstrukturierung der Gesellschaft entstanden seien, nicht ersetzt habe.

Nach dem vom Erstgericht verwerteten (S. 424/2. Band) Akteninhalt (S. 337/2. Band) hat aber der Angeklagte dem Zeugen versprochen, die entstehenden Kosten schlechthin zu bezahlen. Auch bedurfte es keiner weiteren Begründung, daß die Kosten der Umstrukturierung der Gesellschaft mit der Gründung im Zusammenhang standen und somit unter das Versprechen der übernahme durch den Angeklagten fielen ('... keinerlei finanzielle Verpflichtungen ...'; S. 337/

2. Band). Mit Recht konnte daher das Erstgericht davon ausgehen, daß der Angeklagte den Zeugen K über die finanzielle Situation der Gesellschaft mbH. getäuscht und insofern auch geschädigt hat, als K schließlich 5.000 S an Notariatskosten bezahlen mußte. Ein Rechtsirrtum haftet daher auch der Beurteilung dieses Verhaltens des Angeklagten als Betrug nicht an.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer in bezug auf den Betrug an der Firma J OHG. (IV 2) vor, das Beweisverfahren habe keine Grundlage für die Feststellung erbracht, daß er gegenüber dieser Firma ein Zahlungsversprechen hinsichtlich der drei Surfbretter abgegeben habe. Der Angeklagte habe nämlich die Ansicht vertreten, daß die auf den Ratschlag des Zeugen L gegründete Gesellschaft mbH., die ihre Tätigkeit ohne Belastung durch Schulden damals gerade begonnen habe, imstande sein werde, die Zahlungen zu leisten. Dies sei auch in der Folge nur deshalb nicht geschehen, weil über Anweisung des Masseverwalters DDr. N auch die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mbH. eingestellt werden mußte.

Dieses Vorbringen vermag einer überprüfung nicht standzuhalten. Der Angeklagte hat die Surfbretter für die Gesellschaft mbH. bestellt, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Daß in einer derartigen Bestellung auch das Versprechen der innerhalb angemesser Frist zu leistenden Bezahlung liegt, ist evident. Dennoch hat der Angeklagte den von ihm für die Surfbretter vereinnahmten Betrag von 41.000 S (S. 189/2. Band) für andere Zwecke verwendet. In Anbetracht der ihm damals bereits bewußt gewordenen Zahlungsunfähigkeit seiner Firma ist die Annahme des Schöffengerichts, daß der Angeklagte auch die Schädigung der Firma J ernstlich erwogen und billigend in Kauf genommen hat, durchaus schlüssig.

Worin schließlich eine unrichtige rechtliche Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers, die den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO darstellen würde, gelegen sein soll, wird nicht näher ausgeführt und ist aus der Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht zu erschließen. Es erübrigt sich sohin, auf dieses nicht näher substantiierte und solcherart unüberprüfbare Vorbringen einzugehen (Mayerhofer-Rieder, § 281 Z. 10 StPO, Nr. 5 und 8). In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde hatte demnach der die 51 Paar Schischuhe als Veruntreuung erfassende Schuldspruch zu entfallen. Im übrigen aber war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Bei der infolge Modifizierung des Schuldspruchs notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe, die (wie schon in erster Instanz) nach § 28, 147 Abs. 3 StGB zu geschehen hatte, konnte der Oberste Gerichtshof von den an sich zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts ausgehen: darnach waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Wiederholung der Betrügereien, die Verwirklichung der fahrlässigen Krida nach den beiden Fällen des § 159 StGB, die mehrfache überschreitung der Wertgrenze von 100.000 S bei Veruntreuung und Betrug, die sehr bedeutsame Schadenssumme von 4,5 Millionen Schilling zur Krida und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch einen längeren Zeitraum, mildernd hingegen waren der bisher ordentliche Lebenswandel und ein geringes, umfänglich sehr eingeschränktes Teilgeständnis zu den beiden Vergehen. Hinzuzutreten hat noch eine teilweise Schadensgutmachung (S. 352/2. Band).

Der Oberste Gerichtshof erachtet eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für angemessen, zumal der Angeklagte zu den gravierendsten Schuldvorwürfen trotz der erdrückenden Beweislage ein Geständnis beharrlich verweigerte und es damit an der für eine mildere Beurteilung gebotenen Schuldeinsicht fehlen ließ.

Eine bedingte Strafnachsicht war nach der Art der Taten, die durch einen ganz beträchtlichen Schadensumfang mitgeprägt wird, und dem Grad des Verschuldens des völlig uneinsichtigen Angeklagten, der zum Teil mit beispielloser Unverfrorenheit vorging (Faktum IV 2), ausgeschlossen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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