Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8. September 1932 geborene Franz Albert A des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB, begangen durch Verkauf bzw. Verpfändung dreier (ua) am 30. April 1980 (richtig: 1979) in der 'F'
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des Dr. Heinrich B unter Eigentumsvorbehalt gekaufter Bilder (Franz von Alt: 'Parlament in Wien'; Richard von Alt: 'Marktplatz und Dogenpalast in Venedig'; Florian Wisinger: 'Blick auf Schönbrunn') im Gesamtwert von 240.000 S /Punkt I) des Schuldspruches/ sowie durch Verpfändung zweier ihm von Georg C zum Verkauf anvertrauter Antiquitäten im Gesamtwert von 95.000 S /Punkt II) des Schuldspruches/, schuldig erkannt.
Lediglich im Schuldspruch I) bekämpft der Angeklagte das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5
und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Den erstgerichtlichen Feststellungen zu diesem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 30. April 1980 (richtig: 1979) in der vom Kunstsachverständigen Dr. Heinrich B (unter dem Firmennamen -E OHG) betriebenen 'F' -die bereits erwähnten drei Bilder sowie drei weitere Bilder des Malers Peter Fendi und ein Bild des Malers Eduard Grützner gegen eine Anzahlung von 20.000 S und unter Eigentumsvorbehalt des Veräußerers bis zur vollständigen Bezahlung des (Gesamt-)Kaufpreises für sich selbst gekauft ('Eigenankauf'). Der Eigentumsvorbehalt war mündlich mit der Angestellten der F, Freifrau von D, vereinbart worden. Trotz des Eigentumsvorbehaltes veräußerte der Angeklagte, der durch die Anzahlung von 20.000 S und zwei weitere Teilzahlungen von insgesamt 10.000 S lediglich die Kaufpreise für ein Bild des Malers Fendi und ein Bild des Malers Grützner in der Höhe von zusammen 25.000 S zur Gänze abgedeckt hatte, im Juni 1979 das Bild 'Das Parlament von (in) Wien' um 60.000 S und verpfändete am 3. Oktober 1979 das Bild 'Marktplatz und Dogenpalast in Venedig' sowie am 29. November 1979
das Bild 'Blick auf Schloß Schönbrunn' um Darlehensbeträge von insgesamt 32.000 S, welche er ebenso wie den erwähnten Kaufpreis für sich behielt.
Ziffernmäßig unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO rügt der Beschwerdeführer das Urteil als widersprüchlich, weil in dessen Spruch einerseits als Verkäufer der Bilder Dr. Heinrich B genannt werde, andererseits der Privatbeteiligtenzuspruch an die Firma -E OHG erfolgt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Widerspruch und die damit der Sache nach auch geltend gemachte Undeutlichkeit ist indes nicht entscheidend. Mag das Urteil im erwähnten Belange unpräzise sein, weil Vertragspartner des Beschwerdeführers nicht Dr. Heinrich B, sondern die -E OHG (die als solche unter ihrer Firma ua Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann /§ 124 Abs. 1 HGB/), so betrifft dies keinen für die rechtliche Subsumtion der Tat des Beschwerdeführers, nämlich der mit Bereicherungsvorsatz erfolgten Aneignung ihm anvertrauten Gutes, als Veruntreuung und für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes wesentlichen Umstand. Soweit er die Urteilsannahme über die von ihm bestrittene Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes deshalb als unvollständig und unzureichend begründet rügt, weil die vom Erstgericht seiner Feststellung zugrundegelegten Aussagen der Zeugin D nicht auf deren sicherem Wissen, sondern nur auf Schlußfolgerungen beruhten, zumal die Zeugin deponierte, eine Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt nicht 'beschwören' zu können, und nicht aufzuklären vermochte, aus welchem Grunde auf der den gegenständlichen Kauf betreffenden Urkunde (Aufstellung Band I S 105; vgl. hiezu Band II S 108) zum Unterschied von einer, allerdings einen anderen Käufer betreffenden Rechnung (Band I S 19) nichts über einen Eigentumsvorbehalt aufscheine, macht der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO verwirklichenden Begründungsmangel formaler Natur geltend, sondern versucht nur in unzulässiger Weise, die schöffengerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht die bekämpfte Feststellung nicht nur auf die Angaben der Zeugin D stützt, sondern auch auf jene des Zeugen Dr. B, wonach dieser an die Genannte Anweisungen gegeben hatte, bei Raten (Kredit-)Käufen Eigentumsvorbehalt, je nach Fall verschieden mündlich oder schriftlich, zu vereinbaren (Band II S 120, 144). Das Erstgericht hat darüber hinaus die Frage einer Einschränkung oder Abschwächung der Aussagen der Zeugin D in Ansehung des Eigentumsvorbehaltes keineswegs unbeachtet gelassen (S 144). Daß es sich hiebei nicht eigens mit der Aussage der Zeugin befaßte, sie könne ihre Angaben nicht 'beschwören', stellt keine Unvollständigkeit der Begründung dar, weil das Gericht - auch in Berücksichtigung der ihm obliegenden Pflicht, seine Entscheidungsgründe zwar mit voller Bestimmtheit, aber in gedrängter Darstellung abzufassen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) - nicht dazu verhalten ist, Aussagen oder sonstige Verfahrensergebnisse wörtlich wiederzugeben und sich im voraus mit allen (erst in der Beschwerdeschrift präzisierten) Einwendungen, die sich insbesondere gegen die Glaubwürdigkeit richten, auseinanderzusetzen (RZ 1964, S 38 uva). Genug daran, daß es die vom Gesetz geforderte sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der Beweismittel auf ihre (Glaubwürdigkeit und) Beweiskraft im Sinne des § 258 Abs. 2 StPO vornimmt und dies in der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO vorgeschriebenen Form zum Ausdruck bringt.
Vorliegend hat sich nun das Gericht bei der Erörterung der Gründe, aus welchen es den Abschluß einer Eigentumsvorbehaltsvereinbarung als erwiesen annahm, auf die diesbezüglich in der 'F' - üblicherweise stattgefundenen Vorgänge berufen und daraus einen wenn auch nicht zwingenden, wohl aber denkrichtigen (Wahrscheinlichkeits-)Schluß gezogen, der (nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung zulässig ist und) eine zureichende Begründung des bekämpften Ausspruches darstellt (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 26 f, 29 f zu § 258 Abs. 2 StPO ua). Die Mängelrüge schlägt daher zur Gänze fehl.
Aber auch die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Rechtsrüge dringt nicht durch.
Auf Kredit gekaufte Sachen, deren Eigentum sich der Verkäufer, bei Kaufabschluß oder spätestens bei Übergabe der Ware, bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises vorbehält, wodurch er den auch beim Borgkauf sogleich mit der Übergabe der Sache erfolgenden Eigentumsübergang an den Käufer (§ 1063 ABGB) hintanhält, sind bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises dem übernehmenden Käufer im Sinne des Tatbildmerkmales der Veruntreuung nach § 133 StGB anvertraut. Dieser sogenannte Eigentumsvorbehalt setzt aber, der Beschwerde zuwider, keineswegs die Schriftlichkeit dessen Erklärung durch den Verkäufer voraus.
An der Tatbildlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers vermag daher die bloße Mündlichkeit der vorliegenden Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes nichts zu ändern, die auch schlüssig zustandekommen kann (vgl. dazu EvBl. 1965 Nr. 58).
Soweit der Beschwerdeführer die bei Vertragsabschluß erfolgte Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes mit der Angestellten seines Vertragspartners bestreitet und feststellungswidrig sinngemäß von einem erst nach Übergang des Eigentumsrechtes vereinbarten Eigentumsvorbehalt ausgeht, bringt er die Rechtsrüge, die ein Festhalten an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt voraussetzt, ebenso wenig zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung wie mit seinem nicht näher substantiierten weiteren Vorwurf, im Urteil seien Feststellungen darüber unterblieben, 'ob den von Lehre und Rechtsprechung für den Eigentumsvorbehalt entwickelten Rechtsgrundsätzen entsprochen worden ist'.
Da das Erstgericht auch das zu Punkt I des Schuldspruches festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers rechtsrichtig dem Tatbild der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB unterstellt hat, war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 133 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren. Es nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die 'schweren' einschlägigen Vorstrafen, die den Angeklagten als Rückfallstäter gemäß § 39 StGB ausweisen, den raschen Rückfall in völlig gleichartige strafbare Handlungen und die Wiederholung derselben an, als mildernd hingegen die Bereitschaft zur Schadensgutmachung. Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und auch entsprechend gewürdigt. Es kann zwar - richtig besehen - die Bereitschaft zur Schadensgutmachung keinen Milderungsgrund abgeben, doch muß die Tatsache, daß der Angeklagte die Erwerber der veruntreuten Bilder (Käufer und Pfandleihanstalten) namhaft machte und solcherart zu deren Sicherstellung beitrug, als weiterer Milderungsgrund gewertet werden. Berücksichtigt man jedoch auf der anderen Seite die Höhe des verursachten Schadens, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, dann kann - dem Vorbringen des Angeklagten zuwider - die Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens keineswegs der 'Ausgangspunkt' der Strafbemessung sein. Die über den Angeklagten zu verhängende Freiheitsstrafe muß sich vielmehr, um schuldangemessen und auch tat- und tätergerecht zu sein, etwa in der Mitte des nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen. Die vom Angeklagten behaupteten weiteren Milderungsgründe der verlockenden Gelegenheit und des Geständnisses liegen nicht vor. Der Angeklagte hat die für die Beurteilung seines Verhaltens als Verbrechen der Veruntreuung maßgeblichen Umstände niemals zugegeben; er hat sich diesbezüglich vielmehr stets leugnend verantwortet. Von einer durch ein Geständnis bekundeten Reue und Schuldeinsicht kann daher keine Rede sein; desgleichen auch nicht von einer besonders verlockenden Gelegenheit, da der Angeklagte seine Taten ersichtlich nach einem vorgefaßten Tatplan abgewickelt und mehrmals wiederholt hat.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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