OGH 5Ob59/63 (RS0037407)

OGH5Ob59/6318.4.1963

Rechtssatz

Es entspricht der Praxis der Gerichte, ein unbestimmtes Klagebegehren abzuweisen und nicht zurückzuweisen.

Normen

ZPO §226 I

5 Ob 59/63OGH18.04.1963
8 Ob 39/65OGH30.03.1965

Beisatz: Abweisung des Klagebegehrens in dritter Instanz wegen amtswegig wahrgenommener Unbestimmtheit des Klagebegehrens. (T1)

4 Ob 600/73OGH19.02.1974
1 Ob 82/74OGH09.07.1974
8 Ob 57/87OGH27.04.1988

Gegenteilig; Beisatz: Die Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens rechtfertigt nicht die sofortige Klagsabweisung; der Richter hat vielmehr in Erfüllung seiner Prozessleitungspflicht nach § 182 ZPO auch einen anwaltlich vertretenen Kläger zu einer Präzisierung seines Klagebegehrens aufzufordern. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1989/76 S 120 (Mitteilung NZV 1989/264)

4 Ob 1011/96OGH27.02.1996

Beis wie T2

9 Ob 26/98hOGH01.04.1998

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Höhe der Zinsen ist unbestimmt, gesetzliche wurden nicht begehrt. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/62

8 ObA 149/00wOGH28.09.2000

Auch; Beisatz: Das unschlüssige Klagebegehren ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zurück-, sondern nach Verhandlung, in der der Richter in Entsprechung seiner Prozessleitungspflicht (vergeblich) auf Präzisierung des Begehrens hingewirkt hat, abzuweisen. (T4)

9 Ob 20/16fOGH24.06.2016

Auch

6 Ob 168/17zOGH26.09.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

8 Ob 33/19iOGH29.04.2019

Beis wie T4; Beisatz: Eine mangels Aufteilung eines geltend gemachten Pauschalbetrags auf einzelne Schadenspositionen nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO entsprechende Klage hindert die Fällung eines klagsstattgebenden (Versäumungs-)Urteils, allerdings nicht die Einleitung des ordnungsgemäßen Verfahrens über die Klage. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19630418_OGH0002_0050OB00059_6300000_002

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