OGH 9Ob26/98h

OGH9Ob26/98h1.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Marlene K*****, kaufmännische Angestellte, ***** 2) Ivan V*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Miran Zwitter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K*****bank AG, ***** vertreten durch Dr.Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Herausgabe (DM 119.339 = S 840.146,56), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30.September 1997, GZ 5 Ra 94/97a-16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4.Februar 1997, GZ 22 Cg 67/96m-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der erstklagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision der zweitklagenden Partei teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich ihrer bestätigten Teile wie folgt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei DM 119.339,- binnen 14 Tagen zu zahlen und ihr die mit S 55.358,11 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 8.099,68 Umsatzsteuer und S 6.760,- Barauslagen) sowie die mit S 31.635,10 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin S 3.615,85 Umsatzsteuer und S 9.940,00 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zweitklagenden Partei auf Zuspruch der auf dem DM-Devisenkonto 9-17517-2 seit 16.4.1996 angefallenen Zinsen und das Begehren der erstklagenden Partei auf Herausgabe des auf diesem Konto per 16.4.1996 erliegenden Guthabens von DM 119.339,- samt zwischenzeitig angefallener weiterer Zinsen werden abgewiesen.

Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 29.743,20 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 4.957,20 Umsatzsteuer) und die mit S 23.864,28 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin S 3.977,38 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei die mit S 24.415,00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.860,00 Umsatzsteuer und S 13.255,00 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.115,00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.860,00 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 9.12.1994 eröffneten Milan C***** und der Zweitkläger bei der Beklagten das DM-Konto Nr.9-17517-2 - ein Gemeinschaftskonto in Form eines "Oder-Kontos" - mit der Bezeichnung "Milan C*****, Ivan V*****, L*****". "L***** Co" war die Bezeichnung, unter der die Erstklägerin - die Lebensgefährtin des Milan C***** - ein Einzelunternehmen betrieb. Für die Beklagte stellte die Bezeichnung "L*****" lediglich eine Unterbezeichnung für das Konto dar. C***** und der Zweitkläger, die Inhaber des Kontos waren, räumten der Erstklägerin die Zeichnungsberechtigung ein. Per 4.5.1996 kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehung und sperrte gleichzeitig das Konto, auf dem sich per 31.3.1996 ein Guthaben von DM 119.339,- befand. Nach der Kontosperre erhielt die Beklagte die Auslandsüberweisungsaufträge ./B und ./C, die sie nicht mehr durchführte. Am 31.10.1996 und am 16.12.1996 bewilligte das Bezirksgericht Klagenfurt der Beklagten zu 8 E 6629/96f und zu 8 E 8013/96k gegen Milan C***** zur Hereinbringung vollstreckbarer Ansprüche von S 506.622,86 sA und von S 609.223,15 sA Exekution durch Pfändung und Einziehung der Forderung des Milan C***** gegen die Beklagte aufgrund des Kontos 9-17517-2. Diese Exekutionsbewilligungen (Zweitverbote) wurden der Beklagten als Drittschuldner am 21.11.1996 und am 13.1.1997 zugestellt.

Mit ihrer bereits am 16.4.1996 eingelangten Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Herausgabe des auf dem DM-Devisenkonto 9-17517-2 per 16.4.1996 erliegenden Guthabens von DM 119.339,- samt zwischenzeitig angefallener weiterer Zinsen; der Beklagten stehe es frei, sich durch Zahlung von DM 119.339,- effektiv von der Herausgabeverpflichtung zu befreien.

Die Kläger hätten gemeinsam mit Milan C***** das in Rede stehende Gemeinschaftskonto ("Oder-Konto") unter der Bezeichnung "C***** Milan, V***** Ivan und L*****Co" eröffnet. Obwohl das Konto ausreichend gedeckt gewesen sei, habe die Beklagte zwei Auslandsüberweisungsaufträge im Namen der L***** Co vom 5.5.1995 nicht durchgeführt und erklärt, iS P 23 der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen (in der Folge: AGBKr) das auf dem Konto erliegende Guthaben im Hinblick auf offene Forderungen gegen Milan C***** gepfändet zu haben. Aus der das Konto betreffenden Geschäftsbeziehung seien der Beklagten aber gegen die gemeinschaftlichen Kontoinhaber keinerlei Ansprüche entstanden, sodaß mangels Akzessorietät ein Pfandrecht der Beklagten denkunmöglich sei. Die Beklagte sei daher zur Herausgabe des auf dem Konto erliegenden Guthabens in der Höhe des Klagebetrages verpflichtet.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Ihr stehe gegen Milan C*****, der ebenfalls Inhaber des Kontos sei, eine Forderung von S 1,115.846,01 sA zu. Sie habe daher von dem ihr durch Punkt 23 Abs 2 AGBKr eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Devisen zu pfänden. Im Laufe des Verfahrens berief sie sich ferner auf die von ihr gegen Milan C***** erwirkten Exekutionsbewilligungen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß jeder Kontoinhaber über das "Oder-Konto" allein verfügen könne, wobei das Zuvorkommen entscheide. Die Forderung der Kontoinhaber gegen die Bank könne durch den Gläubiger nur eines Kontoinhabers aufgrund des nur gegen diesen gerichteten Exekutionstitels gepfändet werden. Dies bewirke, daß die Bank den anderen Kontoinhabern nicht mehr zahlen dürfe. Im Hinblick auf die der Beklagten gegen C***** bewilligten Exekutionen könnten die Kläger daher von der Beklagten nichts fordern. Das Begehren der Erstklägerin sei überdies schon deshalb abzuweisen, weil sie nicht Kontoinhaberin sei. Auf die Frage einer Pfändung iS P 23 AGBKr sei daher nicht mehr einzugehen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es verwies im wesentlichen auf die Rechtsausführungen des Erstgerichtes und führte ferner aus, daß sich die Kläger in erster Instanz nicht darauf berufen hätten, der exekutiven Pfändung durch die Klageführung zuvorgekommen zu sein. Im übrigen gingen die Klageführung bzw. die Überweisungsaufträge dem exekutiven Pfandrecht nicht vor. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO zu lösen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit dem Antrag, es iS der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur in der Lehre unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage, wie sich die Pfändung der Forderung eines Solidargläubigers auf die Rechtsstellung der übrigen Solidargläubiger auswirkt, eine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.

Die Revision der Erstklägerin ist allerdings nicht berechtigt. Hingegen kommt der Revision des Zweitklägers teilweise Berechtigung zu.

Die in der Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die dazu vorgebrachten Ausführungen erweisen sich inhaltlich als unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellungen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der globale Verweis auf den Inhalt der Berufung ist nicht zu beachten (Ris-Justiz RS0043579).

Zutreffend sind aber die Ausführungen der Revisionswerber zu den Auswirkungen der von der Beklagten erwirkten Exekutionsbewilligung gegen Milan C***** und zum von der Beklagten behaupteten Pfandrecht iS P 23 Abs 2 AGBKr.

P 3 Abs 2 der AGBKr sieht vor, daß über Gemeinschaftskonten jeder Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt ist, wenn die Kontoinhaber nichts anderes bestimmt haben ("Oder-Konto"). Beim hier zu beurteilenden Konto handelt es sich um ein derartiges "Oder-Konto". Nach herrschender Auffassung ist daher von einem vertraglich vereinbarten Fall der Gesamtgläubigerschaft (§§ 892 ff ABGB) auszugehen. Jeder Kontoinhaber kann demnach im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen ("Angehen" iS § 892 ABGB) entscheidet. Im Gegensatz zur älteren Rechtsprechung, die nur die gerichtliche Einklagung als "Angehen" wertete, geht die seit SZ 32/73 herrschende Auffassung davon aus, daß darunter jede (auch außergerichtliche) Art der Geltendmachung der Forderung zu verstehen ist (für alle: Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu § 89 mwN). Das "Angehen" eines Gläubigers hemmt die Ansprüche der übrigen und gibt dem Schuldner eine aufschiebende Einrede. Die Ansprüche der übrigen Gläubiger leben erst wieder auf, wenn das "Angehen" des ersten Gläubigers wieder aufhört (Gamerith, aaO, Rz 2 zu § 892 mwN).

Da jeder Mitgläubiger berechtigt ist, die Forderung geltend zu machen, kann sie auch von den Gläubigern eines Mitgläubigers in Exekution gezogen und gepfändet werden (SZ 32/73; Gamerith, aaO, Rz 2 zu § 892).

In SZ 12/89 = Rsp 1930/314 (abl Wahle) ging der Oberste Gerichtshof - damals noch der mittlerweile überholten Auffassung folgend, daß "Angehen" nur die gerichtliche Einklagung sei - davon aus, daß die Pfändung und Überwei- sung der Forderung eines der Solidargläubiger zwar nicht als "Angehen" aufzufassen sei, dessenungeachtet aber bewirke, daß der Schuldner den übrigen Gläubigern nicht mehr zahlen dürfe, weil der Drittschuldner aufgrund des ihm erteilten Verbotes alles zu unterlassen habe, was das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers zu vereiteln geeignet wäre. Der Schuldner könne sich nur durch gerichtlichen Erlag iS § 307 EO befreien. Diese Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof in der schon oben zitierten E. SZ 32/73, in der er erstmals die Auffassung vertrat, daß jede Geltendmachung der Forderung als "Angehen" aufzufassen sei, und auch in der E. 8 Ob 275, 276/64 ohne nähere Begründung wiederholt, ohne dabei den Fall zu erörtern, daß - wie hier - ein anderer Mitgläubiger die Forderung bereits vor der Pfändung geltend gemacht hat. Weitere höchstgerichtliche Entscheidungen liegen - soweit überblickbar - zu dieser Frage nicht vor.

Von der Lehre wurde der Rechtssatz, daß der Schuldner vom Zeitpunkt der Pfändung der Forderung an nicht mehr an einen anderen Mitgläubiger zahlen könne, teilweise ohne Begründung übernommen (Gschnitzer, Schuldrecht, AT 253; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4 III 2134; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/85). Gamerith (aaO Rz 2 zu § 892) schließt sich zwar ebenfalls dem eben wiedergegebenen Rechtssatz an, begründet ihn aber - anders als die E SZ 12/89 - mit dem in der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner zu erblickenden "Angehen" iS § 892 ABGB. Mit der Frage, welche Konsequenzen diese Auffassung für den Fall hat, daß ein anderer Mitgläubiger dem Pfändungsgläubiger zuvorgekommen ist, setzt auch er sich nicht auseinander. Avancini (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 5/95) lehnt hingegen die in der E. SZ 12/89 vertretene Auffassung ausdrücklich ab. Wie schon Wahle in seiner Glosse zur E. Rsp 1930/314 = SZ 12/89 weist er darauf hin, daß die Pfändung die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht verschlechtern könne und dem Gläubiger nicht mehr Rechte zu verschaffen vermöge, als der Verpflichtete sie selbst gehabt habe. Daraus leitet er - soweit hier von Interesse - ab, daß dann, wenn ein anderer Solidargläubiger mit einer Zahlungsaufforderung (Kontoverfügung) dem Pfändungsgläubiger zuvorgekommen sei, die Rechte des letzteren suspendiert seien und erlöschen, wenn der Drittschuldner an jenen zahle, der ihn als Erster dazu aufgefordert habe bzw. der zuerst erteilten (sonstigen) Kontoverfügung entspreche. Diesen Standpunkt teilt offenkundig auch Canaris (Bankvertragsrecht3 Rz 228), der ebenfalls für den Fall der Pfändung auf das Prioritätsprinzip abstellt.

Der erkennende Senat schließt sich den zuletzt wiedergegebenen Ausführungen Avancinis an, weil nur sie der durch § 892 ABGB geschaffenen Rechtslage und dem Grundsatz entsprechen, daß durch die Pfändung (und Überweisung) weder die Rechte des Drittschuldners verschlechtert noch dem Gläubiger mehr Rechte verschafft werden können, als dem Verpflichteten selbst zustanden (Heller/Berger/Stix, aaO 2134). Ob - wie Avancini meint - als "Angehen" des Pfändungsgläubigers erst dessen Zahlungsaufforderung an den Drittschuldner anzusehen ist, oder - wie Gamerith (aaO Rz 2 zu § 892) meint - bereits die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil hier der Beklagten die Exekution - wie auch ohne ausdrückliche Behauptung als offenkundig zu beachten ist - die Pfändung der Ansprüche des Milan C***** erst während des Verfahrens bewilligt wurde, sodaß die durch das Zuvorkommen der Kläger schon vorher begründeten Rechte nicht mehr beeinträchtigt werden konnten.

Als der Pfändung zuvorgekommenes "Angehen" ist hier die klageweise Geltendmachung der Forderung anzusehen. Die schon vorher erteilten Überweisungsaufträge Beil ./B und ./C erfolgten nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kläger im Namen der "L***** Co". Sie wurden somit unter der keinem der beiden Kontoinhaber allein zugeordneten Unterbezeichnung des Kontos erteilt, sodaß darin kein iS § 892 ABGB die Ansprüche des anderen hemmendes "Angehen" eines der beiden Kontoinhaber erblickt werden kann (die nach dem Akteninhalt diese Überweisungsaufträge unterzeichnende Erstklägerin, die nicht Kontoinhaber, sondern nur zeichnungsberechtigt ist, konnte - wie noch zu zeigen sein wird - unter den hier gegebenen Umständen nur als Vertreter der Kontoinhaber auftreten).

Aber auch auf ein Pfandrecht iS P 23 Abs 2 AGBKr kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Nach der genannten Bestimmung steht der Bank ein Pfandrecht an allen in ihre mittelbare oder unmittelbare Innehabung gelangten Sachen - wozu auch Rechte jeglicher Art gezählt werden - für ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden zu (Iro, aaO Rz 1/84). Ein solches Pfandrecht besteht kraft ausdrücklicher Anordnung auch an Ansprüchen des Kunden gegen die Bank (Iro, aaO Rz 1/86). Zu Recht verweisen die Kläger aber auf die sich aus P 23 Abs 2 AGBKr ergebende Einschränkung, daß das Pfandrecht nur für solche Ansprüche besteht, die "aus der Geschäftsverbindung entstanden oder im Zusammenhang mit dieser auf die Kreditunternehmung übergegangen sind". Daher besteht das AGBKr-Pfandrecht nicht für alle von der Bank erworbenen Forderungen gegen den Kunden, sondern nur dann, wenn der Erwerb einen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aufweist (Iro, aaO Rz 1/91). Demgemäß sichert das AGBKr-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten nur Forderungen der Bank aus dem Konto, weil nur diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind (Iro, aaO Rz 1/91 mwN). Damit kann sich aber die Beklagte, die sich nur auf eine Forderung gegen Milan C***** zu stützen vermag, den Klägern gegenüber nicht auf ein Pfandrecht iS P 23 Abs 2 AGBKr berufen.

Dessenungeachtet haben die Vorinstanzen das Klagebegehren der Erstklägerin zu Recht abgewiesen, weil - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - sie nicht Kontoinhaberin, sondern nur zeichnungsberechtigt ist.

Nach P 4 AGBKr ist die Zeichnungsberechtigung die vom Kontoinhaber ausdrücklich und schriftlich erteilte Berechtigung, über das Konto zu verfügen (Iro, aaO, Rz 4/56). Aus P 4 AGBKr geht aber nicht hervor, wie die Zeichnungsberechtigung von ihrem Träger ausgeübt werden soll, ob im eigenen Namen oder im Namen des Kontoinhabers (Iro, aaO, Rz 4/57). Da die Einräumung der Befugnis, über fremdes Vermögen im eigenen Namen verfügen zu können, gegenüber der Stellvertretungskonstellation im Verkehrsleben die Ausnahme bildet, muß die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden (Iro, aaO, Rz 4/58 ff, insb. Rz 4/61). Mangels gegenteiliger Behauptungen muß daher auch im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß die Zeichnungsberechtigung der Klägerin nur das Recht gibt, als Bevollmächtigte der Kontoinhaber aufzutreten. Da die Kläger mit der vorliegenden Klage eine Forderung des Kontoinhabers Milan C***** gerade nicht geltend machen wollen - einer solchen Forderung könnte die Beklagte ihre Ansprüche gegen C*****c entgegenhalten - kann daher die Erstklägerin nur als Bevollmächtigte des Zweitklägers auftreten, sodaß ihr im eigenen Namen erhobenes Begehren auf Ausfolgung des Guthabens zu jenem des Zweitklägers - der Kontoinhaber ist - in Widerspruch steht. Dem Klagebegehren der Erstklägerin muß daher ein Erfolg versagt bleiben, ohne daß die Frage, ob sie als Zeichnungsberechtigte überhaupt berechtigt gewesen wäre, nach Aufkündigung des Kontovertrages die Herausgabe (Auszahlung) des Guthabens zu begehren, zu erörtern war.

Hingegen ist der Zweitbeklagte berechtigt, von der Beklagten die Auszahlung des am Konto erliegenden Guthabens zu fordern. Dessen Höhe ist nicht strittig, zumal auch die Klägerin von einem Zahlungseingang von "rund DM 119.000,-" spricht und den von den Klägern behaupteten Schillinggegenwert bestätigt (S 3 in ON 2). Von ihrem zunächst erklärten Vorbehalt, die "Ziffern" und den genauen Kontostand zu berichtigen, hat sie nicht Gebrauch gemacht.

Allerdings war dem Urteilsspruch eine vom als Herausgabebegehren formulierten Klagebegehren abweichen- de Fassung zu geben. Nach dem Inhalt der Klage und des Begehrens kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß der Zweitkläger nicht die Herausgabe bestimmter, individualisierter Geldstücke, sondern die Zahlung des in der Klage genannten Geldbetrages anstrebt. In diesem Sinne war daher auch der Urteilsspruch zu formulieren (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 405).

Dem Begehren des Zweitklägers auf Zuspruch der auf dem Konto "zwischenzeitig angefallenen weiteren Zinsen" konnte hingegen nicht stattgegeben werden, weil es - was von Amts wegen wahrzunehmen ist - mangels jeglicher Behauptungen über die Höhe dieser Zinsen völlig unbestimmt ist (Ris-Justiz RS0037407). Der Zuspruch gesetzlicher Zinsen wurde nicht begehrt.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Dabei war davon auszugehen, daß jeweils die Hälfte der in jeder Instanz erwachsenen Gesamtkosten der (durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertretenen) Kläger auf die Erstklägerin und den Zweitkläger entfallen. Bei deren Ermittlung war zu berücksichtigen, daß die Tagsatzung vom 15.1.1997 nur eine Stunde dauerte. Ferner war davon auszugehen, daß die Kosten des Beklagten jeweils zur Hälfte im Verfahren gegen die Erstklägerin und im Verfahren gegen den Zweitkläger aufgewendet wurden. Das Unterliegen des Zweitklägers mit seinem Zinsenbegehren bleibt bei der Kostenentscheidung außer Betracht. Demgemäß hat die Erstklägerin dem Beklagten in jeder Instanz die Hälfte seiner Kosten, der Beklagte hingegen dem Zweitkläger die Hälfte der Gesamtkosten der Kläger zu ersetzen.

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