OGH 3Ob120/62 (RS0001131)

OGH3Ob120/6216.8.1962

Rechtssatz

Erlischt der Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, aus anderen Gründen als durch Erfüllung, so bildet dies, solange es nicht durch Urteil festgestellt ist, keinen Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Der Gegner der gefährdeten Partei kann sich durch Feststellungsklage oder durch Vollstreckungsgegenklage wehren.

Normen

EO §35 Ag
EO §399 Abs1 Z4

3 Ob 120/62OGH16.08.1962

Veröff: EvBl 1962/459 S 579

3 Ob 50/80OGH10.09.1980

Veröff: SZ 53/111

3 Ob 43/93OGH15.09.1993

vgl auch; Veröff: SZ 66/108

4 Ob 534/95OGH10.08.1995

Vgl aber; Beisatz: Zwar haben die - insoweit nicht taxativen - Aufhebungsgründe beziehungsweise Einschränkungsgründe des § 399 Abs 1 Z 1 bis 3 EO allesamt einen entsprechenden Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei zur Voraussetzung, doch bedarf jedenfalls auch ein ganz oder teilweise erloschener Anspruch (insoweit) keiner Sicherung mehr. Der Unterhaltspflichtige kann zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gemäß § 35 EO wählen. (T1)

4 Ob 70/95OGH10.10.1995

Auch

4 Ob 2004/96aOGH12.03.1996

Vgl; Beisatz: Der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens sind aber jene Fälle gleichzuhalten, in denen aus einer rechtskräftigen Entscheidung folgt, dass der zu sichernde Anspruch nicht mehr besteht. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. (T2) Veröff. SZ 69/61

4 Ob 195/98zOGH12.08.1998

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 26/99pOGH20.05.1999

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 134/06vOGH28.09.2006

Vgl; Beisatz: Ob ein nachträgliches Erlöschen der Marke in Bezug auf die einstweilige Verfügung mit einem Antrag nach § 399 Abs 1 Z 4 EO oder mit Feststellungsklage beziehungsweise Oppositionsklage (RIS-Justiz RS0001131) geltend zu machen wäre, ist derzeit nicht zu entscheiden. (T3)

3 Ob 90/07tOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - Oppositionsklage zulässig. (T4)

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Vgl; Beisatz: Ein nachträgliches Erlöschen der Marke ist in Bezug auf eine einstweilige Verfügung mit Antrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend zu machen (siehe RS0123517). (T5); Veröff: SZ 2008/68

4 Ob 59/11xOGH10.05.2011

Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die nachträgliche Änderung der gewerbebehördlichen Auflagen führt zu einer Verminderung des Sicherungsbedürfnisses des Klägers. (T6)

3 Ob 213/13iOGH21.05.2014

Auch; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T7)

4 Ob 53/16xOGH20.12.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein ganz oder teilweise erloschener Anspruch bedarf (insoweit) keiner Sicherung mehr. Bei Erlöschen des Anspruchs ist (jedenfalls auch) ein Aufhebungsantrag möglich. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19620816_OGH0002_0030OB00120_6200000_002