OGH 17Ob11/08d; 4Ob53/16x; 10Ob79/18t; 2Ob49/21a (RS0123517)

OGH17Ob11/08d; 4Ob53/16x; 10Ob79/18t; 2Ob49/21a29.4.2021

Rechtssatz

Wenn die gefährdete Partei ihren Anspruch in einem vereinfachten Verfahren bescheinigen und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen kann, erfordert es die Waffengleichheit der Parteien, dass auch ihr Gegner das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs in einem vergleichbar einfachen (Bescheinigungs-)Verfahren geltend machen kann. §399 Abs 1 Z 4 EO kann daher nicht als abschließende Regelung verstanden werden. Das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist eine Änderung der Verhältnisse, die das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei beseitigt. § 399 Abs 1 Z 2 EO ist daher neben § 399 Abs 1 Z 4 EO anwendbar.

Normen

EO §399 Abs1 Z2
EO §399 Abs1 Z4
MSchG §33a

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T1)<br/>Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. (T2); Veröff: SZ 2008/68

4 Ob 53/16xOGH20.12.2016

Auch

10 Ob 79/18tOGH23.10.2018

Auch

2 Ob 49/21aOGH29.04.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/44

Dokumentnummer

JJR_20080520_OGH0002_0170OB00011_08D0000_001