OGH 1Ob441/61 (RS0002857)

OGH1Ob441/6125.10.1961

Rechtssatz

Die Bestellung eines Zwangsverwalters für dem Miteigentumsanteil eines Miteigentümers schaltet diesen bei allen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen aus. Der Antrag des Verpflichteten auf Benützungsregelung muß während der Dauer der Zwangsverwaltung erfolglos bleiben.

Normen

ABGB §833 D2
EO §99

1 Ob 441/61OGH25.10.1961

Veröff: SZ 34/158 = RZ 1962,84

1 Ob 446/61OGH25.10.1961

Beisatz: Ebenso ein Antrag auf Bestellung eines anderen Verwalters. (T1)

3 Ob 310/98dOGH15.09.1999

Ähnlich; nur: Die Bestellung eines Zwangsverwalters für dem Miteigentumsanteil eines Miteigentümers schaltet diesen bei allen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen aus. (T2) Beisatz: Hat der betreibende Gläubiger vor der Eintragung des Fruchtgenußrechtes die Zwangsverwaltung erwirkt, so kann sie ungeachtet dieses später eingetragenen Fruchtgenußrechtes durchgeführt werden. (T3)

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

nur T1; Veröff: SZ 74/54

1 Ob 229/00hOGH29.05.2001

nur T2; Veröff: SZ 74/94

9 Ob 148/03kOGH26.05.2004

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2004/85

Dokumentnummer

JJR_19611025_OGH0002_0010OB00441_6100000_001

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