Rechtssatz
Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses kann dem Gegner gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sowohl die Anzeige an den Gegner erstattet als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes mitgeteilt worden ist (EvBl 1939/120, EvBl 1942/224).
4 Ob 39/61 | OGH | 11.04.1961 |
Veröff: EvBl 1961/300 S 396 = Arb 7343 |
6 Ob 28/68 | OGH | 07.02.1968 |
Vgl aber; Beisatz: In Ehesachen genügt der zu Protokoll bekanntgegebene Vertreterwechsel. (T1) Veröff: EvBl 1968/326 S 522 = SZ 41/17 |
14 Ob 94/86 | OGH | 27.05.1986 |
Beisatz: Diese Mitteilung muss dem Gericht und dem Gegner gegenüber ausdrücklich erfolgen. (T2) |
8 ObA 53/10t | OGH | 18.08.2010 |
Auch; Beisatz: Dem Gegner und dem Gericht gegenüber wird die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses grundsätzlich erst dann wirksam, wenn sowohl das Erlöschen der Vollmacht angezeigt als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts mitgeteilt wurde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19610411_OGH0002_0040OB00039_6100000_002
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