OGH 3Ob101/60 (RS0049051)

OGH3Ob101/6022.3.1960

Rechtssatz

1) Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Da es sich hiebei um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen handelt, ist hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig.

2) Sind Miteigentümer des gemeinschaftlichen Gutes minderjährig, so bedarf die Servituteneinräumung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Ohne diese ist die Einräumung der Dienstbarkeit auch den eigenberechtigten Miteigentümern der Liegenschaft gegenüber hinfällig.

Normen

ABGB §233 A
ABGB §833 B3
ABGB §865

3 Ob 101/60OGH22.03.1960

Veröff: JBl 1960,441

5 Ob 18/65OGH22.04.1965

nur: Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Da es sich hiebei um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen handelt, ist hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig. (T1)

7 Ob 70/73OGH17.05.1973

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind. (T2)

7 Ob 56/74OGH09.05.1974

nur T1

1 Ob 5/81OGH20.05.1981

nur T1

7 Ob 812/81OGH11.02.1982

Auch; nur T1

1 Ob 46/87OGH21.10.1987

nur: Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. (T3)

1 Ob 57/87OGH20.01.1988

nur: Sind Miteigentümer des gemeinschaftlichen Gutes minderjährig, so bedarf die Servituteneinräumung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Ohne diese ist die Einräumung der Dienstbarkeit auch den eigenberechtigten Miteigentümern der Liegenschaft gegenüber hinfällig. (T4)

1 Ob 227/97gOGH25.11.1997

nur T1

5 Ob 458/97gOGH16.12.1997

Auch; nur T1

5 Ob 216/98wOGH29.09.1998

Auch; nur T3; Beisatz: Die Klage auf Feststellung einer auf dem gemeinsamen Gut haftenden Dienstbarkeit ist gegen alle Miteigentümer zu richten, ebenso die Klage eines Grundeigentümers, der die Freiheit seines Eigentums von Dienstbarkeiten behauptet, die von Miteigentümern einer anderen Liegenschaft beansprucht werden (immolex 1997, 335/187). (T5)

2 Ob 14/00yOGH03.02.2000

Vgl; nur T1; Beisatz: Steht eine Sache aber im Miteigentum, so sind rechtliche Verfügungen über diese nur im Einverständnis aller Teilhaber wirksam. (T6)

1 Ob 87/15yOGH21.05.2015

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19600322_OGH0002_0030OB00101_6000000_001