OGH 1Ob374/59 (RS0013014)

OGH1Ob374/5923.12.1959

Rechtssatz

Eine vor dem Notar als Gerichtskommissär abgegebene Erbsentschlagungserklärung ist unwiderruflich (so auch schon 3 Ob 302/59).

Normen

ABGB §805
ABGB §806

1 Ob 374/59OGH23.12.1959
1 Ob 209/60OGH07.10.1960

Veröff: JBl 1961,278

6 Ob 343/68OGH15.01.1969

Beisatz: Bei Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung kann die bezügliche Erbsentschlagung jedoch unwirksam sein. (T1)

5 Ob 218/69OGH10.09.1969

Beis wie T1

6 Ob 579/76OGH08.07.1976

Auch; Beisatz: Notar als Erbenmachthaber, der die Erklärung dem Abhandlungsgericht zur Kenntnis bringt. (T2) <br/>Veröff: NZ 1978,159

6 Ob 732/76OGH27.01.1977

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 579/76

4 Ob 541/82OGH15.06.1982

Abweichend; Beisatz: Eine dennoch abgegebene Erbserklärung ist jedoch zu Gericht anzunehmen, sodann ist über die widerstreitenden Erbserklärungen das Verfahren nach den § 125 ff AußStrG einzuleiten. (T3)

2 Ob 526/91OGH18.09.1991

Vgl aber; Beis wie T3

4 Ob 52/97vOGH11.03.1997

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 189/98gOGH15.10.1998

Auch; Veröff: SZ 71/166

4 Ob 58/99dOGH13.04.1999

Abweichend; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/63

3 Ob 229/02aOGH18.12.2002

Vgl aber; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn die Erbsentschlagung bis zu ihrem Widerruf nie dem weiteren Verfahren zugrundegelegt wurde. In einem solchen Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die noch nicht wirksame Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, rechtswirksam widerrufen werden kann. (T4)

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Lässt der potenzielle Erbe die Frist des § 157 Abs 2 AußStrG nicht einfach verstreichen, sondern erklärt er, die Erbschaft auszuschlagen, so ist diese Erklärung unwiderruflich. (T5)<br/>Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. (T6)<br/>Beisatz: Die in einigen Entscheidungen aufgrund der früheren Rechtslage geforderte weitere Voraussetzung, nämlich dass die Erbsausschlagung dem Verlassenschaftsverfahren bereits zugrunde gelegt worden sein musste, besteht seit der Außerstreitreform 2003 nicht mehr; auch eine Annahme der Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist nicht mehr vorgesehen. (T7)<br/>Beisatz: Die bedingte Ausschlagung in dem Sinn, sie werde nur erklärt, wenn (bzw damit) jemand Bestimmter dadurch die Erbschaft erlangt, ist hingegen unzulässig und wirkungslos. (T8)<br/>Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vgl auch 3 Ob 83/05k mwN). (T9)

2 Ob 53/09xOGH03.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbsentschlagung tritt mit der formlosen Kenntnisnahme durch Gericht oder Gerichtskommissär jedenfalls dann ein, wenn die Entschlagung dem weiteren Verfahren zugrundegelegt wird. (T10)<br/>Veröff: SZ 2009/115

6 Ob 142/13wOGH28.08.2013

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

4 Ob 120/13wOGH27.08.2013

Vgl auch

2 Ob 42/21xOGH26.05.2021

Vgl

2 Ob 221/21wOGH22.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19591223_OGH0002_0010OB00374_5900000_001

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