OGH 1Ob217/59 (RS0016244)

OGH1Ob217/5910.7.1959

Rechtssatz

Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. Rechtzeitig ist die Gewährung, wenn sie unmittelbar nach der Behauptung des Irrtums erfolgt.

Normen

ABGB §871 D

1 Ob 217/59OGH10.07.1959
5 Ob 792/81OGH16.03.1982

Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um eine verbindliche und gar nicht annahmebedürftige Verpflichtungserklärung, den in Irrtum<br/>geführten Vertragspartner klaglos zu stellen, so daß er keinen Beschwerdegrund mehr hat. (T1)

5 Ob 731/82OGH29.10.1982

Auch; Beisatz: Hier: Rücksichtnahme auf ein Veräußerungsverbot, worüber der andere Vertragsteil im Irrtum war. (T2) Veröff: NZ 1984,48 = SZ 55/160

6 Ob 733/87OGH03.03.1988

Auch; nur: Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. (T3) Beisatz: Würde man in solchen Fällen die Geltendmachung des Irrtums noch erlauben, so käme dies der Einräumung eines Reuerechts gleich. (T4) Veröff: SZ 61/53

1 Ob 27/97wOGH15.05.1997

Auch; nur T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei Täuschung. (T5) Veröff: SZ 70/96

4 Ob 11/13sOGH19.03.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19590710_OGH0002_0010OB00217_5900000_001

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