Normen
ABGB §871 D
1 Ob 217/59 | OGH | 10.07.1959 |
5 Ob 792/81 | OGH | 16.03.1982 |
Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um eine verbindliche und gar nicht annahmebedürftige Verpflichtungserklärung, den in Irrtum<br/>geführten Vertragspartner klaglos zu stellen, so daß er keinen Beschwerdegrund mehr hat. (T1) |
5 Ob 731/82 | OGH | 29.10.1982 |
Auch; Beisatz: Hier: Rücksichtnahme auf ein Veräußerungsverbot, worüber der andere Vertragsteil im Irrtum war. (T2) Veröff: NZ 1984,48 = SZ 55/160 |
6 Ob 733/87 | OGH | 03.03.1988 |
Auch; nur: Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. (T3) Beisatz: Würde man in solchen Fällen die Geltendmachung des Irrtums noch erlauben, so käme dies der Einräumung eines Reuerechts gleich. (T4) Veröff: SZ 61/53 |
1 Ob 27/97w | OGH | 15.05.1997 |
Auch; nur T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei Täuschung. (T5) Veröff: SZ 70/96 |
4 Ob 11/13s | OGH | 19.03.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19590710_OGH0002_0010OB00217_5900000_001
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