OGH 2Ob443/58 (RS0083918)

OGH2Ob443/584.2.1959

Rechtssatz

Zum Begriff des "Arbeitsunfalles"; Unterschied zwischen "Heimweg" und "Betriebsweg", - Mitverschulden eines Mitfahrers, der auf der Fahrt mit einem alkoholisierten Lenker einen Unfallschaden erlitten hat.

SW: Auto — Arbeitgeber

 

Normen

ASVG §175
ASVG §333 Abs1

2 Ob 443/58OGH04.02.1959

Veröff: SZ 32/15 = JBl 1959,236 = Arb 6980 = ZVR 1960/173 S 117

2 Ob 120/74OGH04.07.1974

nur: Zum Begriff des "Arbeitsunfalles". (T1) Beisatz: Ein Wegunfall liegt nicht vor, wenn sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte befand, sondern in eigenwirtschaftlichem Interesse eine Fahrt in die entgegengesetzte Richtung zu einer Tankstelle unternahm. (T2)

4 Ob 15/75OGH22.04.1975

nur T1; Beisatz: Ein nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwerwiegendes eingenwirtschaftliches Verhalten hat die vollständige Loslösung von der betrieblichen Tätigkeit zur Folge. (T3)

2 Ob 268/76OGH03.02.1977

Auch; Beisatz: Unvorhergesehene Mitarbeit anläßlich eines Verwandtenbesuches, sodann dreistündiges Beisammensitzen, Mahlzeit - kein Zusammenhang zwischen allfälliger "betrieblicher Tätigkeit" und anschließendem Heimweg. (T4)

4 Ob 13/77OGH08.03.1977

nur T1; Beisatz: Ein Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ist bei einem drei Stunden nach Beendigung einer betrieblichen Weihnachtsfeier erfolgten Aufbruch der privat noch verbliebenen Teilnehmer zu einem weiteren Gasthausbesuch nicht mehr gegeben. (T5) Veröff: Arb 9562

2 Ob 90/80OGH16.09.1980

nur T1; Beisatz: Unfall, der sich auf der Fahrt im Personenkraftwagen der Dienstgeberin zwecks Fortsetzung der in den Betriebsräumlichkeiten begonnenen Weihnachtsfeier ereignet = Arbeitsunfall. (T6) Veröff: ZVR 1981/167 S 215

4 Ob 108/82OGH21.09.1982

Auch; Beisatz: Arbeiter wird von Kollegen, mit dem er sich zu gemeinsamer Arbeit treffen soll, am Weg dorthin, verletzt. (T7)

8 Ob 166/83OGH10.05.1984

nur T1; Beisatz: Daß die unmittelbare Ursache der Verletzung nicht in einer Handlung oder Unterlassung lag, die einen Teil jener Verrichtungen darstelle, die unmittelbar zu der vom Verletzten vorzunehmenden betrieblichen Tätigkeit gehört, schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles oder eines ihm gleichgestellten Unfalles nicht aus. Es genügt vielmehr das Vorliegen eines inneren Zusammenhanges zwischen dem Unfallsgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit. (T8) Veröff: RZ 1985/12 S 64

10 ObS 156/89OGH09.05.1989

nur T1; Beis wie T4 nur: Dreistündiges Beisammensitzen, Mahlzeit - kein Zusammenhang zwischen allfälliger "betrieblicher Tätigkeit" und anschließendem Heimweg. (T9) Beisatz: Kein Wegunfall bei Heimfahrt nach vierstündiger Feier, an der nach Beendigung eines Arbeitsessens teilgenommen wurde. (T10) Veröff: SSV-NF 3/61

10 ObS 154/89OGH23.05.1989

nur: Zum Begriff des "Arbeitsunfalles"; Unterschied zwischen "Heimweg" und "Betriebsweg". (T11) Beisatz: Fahrt zum Postamt mit Nachtdienst nicht ein nichtversicherter Abweg vom Heimweg, sondern Betriebsweg. (T12)

10 ObS 155/89OGH06.06.1989

nur T1

10 ObS 226/89OGH12.09.1989

Auch; nur T11; Veröff: JBl 1990,470 = SSV-NF 3/103

10 ObS 341/89OGH05.12.1989

nur T11; Beis wie T10; Veröff: EvBl 1990/64 S 280 = RZ 1992/75 S 212 = SSV-NF 3/150

10 ObS 246/95OGH12.03.1996

Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: § 90 B-KUVG. (T13) Veröff: SZ 69/64

10 ObS 157/04tOGH09.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Betriebswege sind Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit zurückgelegt werden und Teil der versicherten Tätigkeit sind. (T14); Veröff: SZ 2004/157

Dokumentnummer

JJR_19590204_OGH0002_0020OB00443_5800000_001

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