OGH 1Ob453/58 (RS0035470)

OGH1Ob453/5826.11.1958

Rechtssatz

Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen.

Normen

ZPO §11 Z1 B

1 Ob 453/58OGH26.11.1958

Veröff: EvBl 1959/129 S 215 = RZ 1959,70 = JBl 1959,322

8 Ob 140/77OGH19.10.1977

Beisatz: Mehrere Miterben, die eine Forderung des Erblassers als Quotengläubiger geltend machen, sind solange materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, als nicht von einem Erben weitere Tatsachen geltend gemacht werden, die den Bestand der ihn betreffenden Teilforderung berühren. (T1)

8 Ob 64/78OGH14.06.1978

Beisatz: Ihre Quotenforderungen sind daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zusammenzurechnen. (T2)

8 Ob 25/82OGH15.04.1982

Beis wie T1; Beis wie T2

8 Ob 268/81OGH15.04.1982

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Keine Zusammenrechnung von Todfallskosten der Erben mit vom Erblasser abgeleiteten Forderungen auf Ersatz von Schmerzengeld. (T3)

2 Ob 9/87OGH24.02.1987

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Daran hat auch die ZP - Nov 1983 nichts geändert. (T4)

2 Ob 61/86OGH28.04.1987

Beis wie T2

2 Ob 162/89OGH25.04.1990
1 Ob 150/02vOGH13.08.2002
1 Ob 198/02bOGH30.09.2002

Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/126

1 Ob 309/02aOGH28.01.2003

Beisatz: Mehrere "eingeantwortete" Erben als Beklagte, die aufgrund einer Erbschaftsklage in Anspruch genommen werden, bilden eine materielle Streitgenossenschaft, sofern - außer dem Berufungsgrund - gegen einen der Erben nicht noch weitere Tatsachen geltend gemacht wurden, die sich (nur) auf den Bestand der gegen ihn erhobenen Quotenforderung beziehen. (T5)<br/>Beis wie T1; Beis wie T2

9 Ob 19/03iOGH09.07.2003

Vgl auch; Beisatz: Unbedingt eingeantwortete Erben sind zwar solidarisch verpflichtet oder berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrunde liegt, keine einheitliche Streitpartei, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten kann. (T6)

8 Ob 10/03hOGH18.09.2003
1 Ob 143/04tOGH12.08.2004

Auch; Beisatz: Nicht hingegen, wenn mehrere Miterben als Kläger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des-jeweils eigenen-Schadens, den jeder von ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts erlitten hat, verlangen. Dann machen sie lediglich gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des § 11 Z 2 ZPO geltend, nicht jedoch solche, die sie als materielle Streitgenossen erscheinen ließen, wie dies § 55 Abs 1 Z 2 JN fordert. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche findet daher nicht statt. (T7)

7 Ob 147/06bOGH29.11.2006

Auch; Beisatz: Hier: Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII EGZPO. (T8)

9 Ob 75/10kOGH28.02.2011

Veröff: SZ 2011/25

1 Ob 24/15hOGH03.03.2015

Vgl auch; Beis wie T7

2 Ob 120/21tOGH21.10.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19581126_OGH0002_0010OB00453_5800000_001

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