Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in sein Urteil Aussprüche dahin aufzunehmen, ob die Revision einerseits hinsichtlich des teilweise bestätigenden berufungsgerichtlichen Urteilsspruches, soweit er einen S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft und andererseits hinsichtlich des teilweise abändernden Urteilsspruches, soweit er einen S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der vorliegenden Klage erheben die Kläger gegenüber den beklagten Parteien originäre Ansprüche nach § 1327 ABGB in der Höhe von insgesamt S 50.687,80 und sind insoweit formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Im übrigen machen sie vom Erblasser abgeleitete Forderungen als Quotengläubiger in der Höhe von S 302.500,-- geltend und sind diesbezüglich materielle Streitgenossen gemäß § 11 Z 1 ZPO, sodaß ihre Einzelansprüche mit diesem Gesamtbetrag zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs. 1 Z 2 JN; EvBl. 1959/129; 8 Ob 140/77, 8 Ob 268/81 ua.).
Das Erstgericht hat über die Klagsansprüche unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 1 : 1 entschieden.
In ihrer Berufung gestanden die Kläger ein Mitverschulden des Erblassers am Unfall im Ausmaß von einem Drittel zu. Hinsichtlich der gegen die zweit- und drittbeklagten Parteien gerichteten Berufung der Kläger hatte das Berufungsgericht über einen Streitwert von S 57.984,63 und hinsichtlich der Berufung der volle Klagsabweisung beantragenden zweit- und drittbeklagten Parteien über einen Streitwert von S 173.863,90, somit über insgesamt S 231.848,53 zu entscheiden. Hinsichtlich der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagsforderungen betrug der Berufungsstreitwert der Kläger S 207.984,54, der Berufungsstreitwert des Erstbeklagten dagegen S 23.954,--, daher insgesamt S 231.938,54. Somit übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt zu entscheiden hatte - es sprach in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles den Klägern gegenüber allen Beklagten einen Betrag von insgesamt S 171.313,90 s.A. zu - in keinem Falle S 300.000,--. Demgemäß sind im Sinne des § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 4 ZPO Aussprüche des Berufungsgerichtes erforderlich, inwieweit im Hinblick auf das Vorliegen eines einerseits teilweise bestätigenden Urteiles, welches einen S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, und andererseits eines teilweise abändernden Urteiles, welches einen S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Dem Berufungsgericht war daher die diesbezügliche Berichtigung seines Urteilsspruches aufzutragen.
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