OGH 3Ob159/58 (RS0005834)

OGH3Ob159/587.5.1958

Rechtssatz

Die in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird durch Zustellung des Verbotes an den Antragsgegner bereits vollzogen. Die Frist des § 396 EO wird daher überhaupt nicht in Lauf gesetzt. Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. In diesem Falle wird die Frist des § 396 EO in Lauf gesetzt und der Sicherheitserlag muss innerhalb der Monatsfrist erfolgen.

Normen

EO §390 Abs2 V
EO §390 Abs3 V
EO §396

3 Ob 159/58OGH07.05.1958

Veröff: EvBl 1958/260 S 434

6 Ob 195/64OGH24.06.1964
4 Ob 333/73OGH30.10.1973

Veröff: ÖBl 1974,63 (Kallinger)

6 Ob 539/77OGH24.03.1977

nur: Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. In diesem Falle wird die Frist des § 396 EO in Lauf gesetzt und der Sicherheitserlag muß innerhalb der Monatsfrist erfolgen. (T1)

4 Ob 379/77OGH13.09.1977

Auch; nur T1

4 Ob 306/78OGH07.02.1978

nur T1; Veröff: JBl 1979,38

2 Ob 549/78OGH23.08.1978

Auch

3 Ob 636/78OGH19.09.1978

nur T1

4 Ob 396/78OGH28.11.1978

nur T1; Veröff: ÖBl 1978,49

4 Ob 303/79OGH30.01.1979

nur T1

4 Ob 310/79OGH13.03.1979
6 Ob 504/81OGH28.01.1981

nur T1; Beisatz: Gebote und Verbote werden, wenn die Vollziehung von einer durch die gefährdete Partei zu bewirkenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde, erst mit dem Erlag wirksam. (T2)

4 Ob 313/81OGH28.04.1981

nur: Die in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird durch Zustellung des Verbotes an den Antragsgegner bereits vollzogen. (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1981,163

5 Ob 724/81OGH27.10.1981

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 573/82OGH21.04.1982

Beis wie T2

6 Ob 621/82OGH05.05.1982

nur T1

4 Ob 367/82OGH09.11.1982

nur T3; Beisatz: Eine später getroffenen Anordnung des Erstgerichtes, dass die EV erst vollzogen wird, wenn die klagende Partei eine Sicherheit erlegt, kann die Frist des § 396 EO nicht mehr in Lauf setzen. (T4)

4 Ob 372/82OGH09.11.1982

nur: Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. (T5) <br/>Veröff: ÖBl 1983,117

6 Ob 806/82OGH01.12.1982

nur T5

4 Ob 321/87OGH05.05.1987

nur T5; Veröff: ÖBl 1987,152 = IPRAX 1988,242 (Schlemmer S 252)

4 Ob 79/93OGH13.07.1993

nur T5

2 Ob 2195/96zOGH10.07.1997

Ähnlich

4 Ob 177/01kOGH16.10.2001

nur: Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. (T6) <br/>Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird und der Gegner der gefährdeten Partei noch vor Ablauf der - in der Folge ungenützt verstreichenden - Erlagsfrist ein Rechtsmittel einbringt. § 50 Abs 2 ZPO ist daher in einem solchen Fall nicht anzuwenden; die insoweit gegenteilige Entscheidung 4 Ob 79/93 = ÖBl 1993,265 wird nicht aufrechterhalten. (T7) <br/>Beisatz: Damit fehlt einem Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei vor Erlag der Sicherheit in jedem Fall die Beschwer, so dass das Rekursgericht die Rechtsmittel der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. (T8)

4 Ob 120/08pOGH08.07.2008

nur T5; Beis wie T7

3 Ob 73/13aOGH19.06.2013

Auch; nur T5; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung. (T9)

3 Ob 245/13wOGH22.01.2014

Vgl aber; Beis wie T9; Beisatz: Gegenteilig zu T7 und T8. (T10)<br/>Beisatz: Die Rechtsposition der betreibenden Partei wird schon allein dadurch beeinträchtigt, dass das Exekutionsgericht nun ‑ entgegen der Exekutionsbewilligung ‑ in der Fortführung der Exekution eingeschränkt ist. Auch das Prinzip der Waffengleichheit gebietet es, dass den betreibenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Gefährdung darzulegen und gegebenenfalls im Rechtsmittelweg durchsetzen zu können, dass eine Aufschiebung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt unterbleibt. Die bisherige Rechtsprechung, wonach es dem betreibenden Gläubiger bis zum Erlag der angeordneten Sicherheitsleistung an einer Beschwer zur Bekämpfung der Aufschiebung fehle, kann nicht aufrechterhalten werden; im Fall einer Zustellung einer die Aufschiebung anordnenden Entscheidung ist der betreibende Gläubiger berechtigt (und auch verpflichtet), diese Entscheidung innerhalb der durch die Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist anzufechten. (T11)

5 Ob 95/15dOGH25.08.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19580507_OGH0002_0030OB00159_5800000_001

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