OGH 5Ob60/58 (RS0057069)

OGH5Ob60/5819.3.1958

Rechtssatz

Verzeihung ist ein innerer Vorgang, der, ohne an die Form gebunden zu sein, in dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten seinen Ausdruck finden muß. Das verzeihende Verhalten kann sowohl gegenüber dem Ehegatten wie gegenüber Dritten kundgetan werden.

Normen

EheG §56 A

5 Ob 60/58OGH19.03.1958
5 Ob 202/72OGH10.10.1972

nur: Verzeihung ist ein innerer Vorgang, der, ohne an die Form gebunden zu sein, in dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten seinen Ausdruck finden muß. (T1)

4 Ob 600/74OGH12.11.1974

Auch; nur T1

7 Ob 536/81OGH19.03.1981

nur T1; Beisatz: Die erlittene Kränkung muß innerlich überwunden sein. (T2)

8 Ob 526/85OGH27.11.1985

Auch; nur T1; Beisatz: Sie muß - wenn auch bloß konkludent - in Erscheinung treten und dahin gehen, die Ehe trotz Kenntnis der Verfehlung des anderen Ehegatten fortsetzen zu wollen. (T3)

5 Ob 534/86OGH10.06.1986

Auch; nur T1; Beis wie T3

7 Ob 658/88OGH22.09.1988

nur: Verzeihung ist ein innerer Vorgang. (T4)

1 Ob 73/98mOGH19.05.1998

Auch; nur: Verzeihung ist ein innerer Vorgang, der, ohne an die Form gebunden zu sein, in dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten seinen Ausdruck finden muß. (T5); Beisatz: Die Äußerung des verletzten Ehepartners muß dahin gehen, die Ehe fortsetzen zu wollen, wobei konkludente Handlungen genügen. (T6) Veröff: SZ 71/89

1 Ob 170/99bOGH29.06.1999

Auch; nur: Verzeihung ist ein innerer Vorgang, der in dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten seinen Ausdruck finden muß. (T7) Beis wie T2

10 Ob 314/02bOGH22.10.2002

Vgl auch

9 Ob 76/03xOGH09.07.2003

nur T7; Beis wie T2

6 Ob 99/20gOGH17.12.2020

Beis wie T3; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19580319_OGH0002_0050OB00060_5800000_001