OGH 2Ob144/57 (RS0031046)

OGH2Ob144/575.2.1958

Rechtssatz

Ein Leistungsurteil ohne Feststellungsausspruch spricht nicht mit Rechtskraftwirkung über das dem durchgedrungenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Recht oder Rechtsverhältnis ab. Begehrt die klagende Partei wegen veränderter Umstände eine Rentenerhöhung, so ist über dieses Begehren, das einen ganz neuen Anspruch darstellt, bisher überhaupt noch nicht entschieden worden und das Gericht kann und muß von neuem prüfen, ob überhaupt ein Anspruch zusteht. Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache wurde mit Recht verworfen. Der zur Rentenleistung verurteilte Beklagte kann daher in einem nachfolgenden Rentenerhöhungs-Prozess seinen im Vorprozess abschlägig beschiedenen Mitverschuldenseinwand wiederholen.

Normen

ABGB §1325 D4
ABGB §1327 d
ZPO §236 D
ZPO §411 Ab

1 Ob 544/49OGH17.05.1950
3 Ob 104/53OGH04.03.1953

Ähnlich; Beisatz: Einschränkend auf "entsprechende" Änderung. (T1)

2 Ob 197/55OGH01.06.1955
2 Ob 144/57OGH05.02.1958

Veröff: JBl 1958,237 = SZ 31/15 = EvBl 1958/121 S 187

2 Ob 304/67OGH30.11.1967

Beisatz: Daher Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, wenn der Anspruch des Klägers nur aus einer Rente nach § 1327 ABGB besteht. (T2) Veröff: EFSlg 8899

2 Ob 228/77OGH22.12.1977

nur: Ein Leistungsurteil ohne Feststellungsausspruch spricht nicht mit Rechtskraftwirkung über das dem durchgedrungenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Recht oder Rechtsverhältnis ab. (T3) Beisatz: Soferne kein Feststellungsausspruch bezüglich des Ersatzes künftiger Schäden vorliegt. (T4)

8 Ob 514/79OGH10.05.1979

nur T3

8 Ob 71/79OGH25.05.1979

Vgl auch; nur T3

1 Ob 737/82OGH12.01.1983

nur T3; nur: Begehrt die klagende Partei wegen veränderter Umstände eine Rentenerhöhung, so ist über dieses Begehren, das einen ganz neuen Anspruch darstellt, bisher überhaupt noch nicht entschieden worden und das Gericht kann und muß von neuem prüfen, ob überhaupt ein Anspruch zusteht. (T5) Beis wie T4

4 Ob 541/83OGH21.02.1984

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2

2 Ob 150/08kOGH25.03.2009

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19580205_OGH0002_0020OB00144_5700000_001

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